Singulus Technologies muss Abschlussprüfer wechseln – Anpassung der Anleihebedingungen angestrebt
Pressemitteilung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG:
SINGULUS TECHNOLOGIES plant Anpassung der Anleihebedingungen (ISIN: DE000A2AA5H5, WKN: A2AA5H) und veröffentlicht Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung
Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG (SINGULUS TECHNOLOGIES) veröffentlicht eine Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 und §§ 5 ff. SchVG (Schuldverschreibungen SINGULUS TECHNOLOGIES AG, ISIN: DE000A2AA5H5, WKN: A2AA5H).
Die Emittentin hat am 6. April 2023 uneingeschränkte Bestätigungsvermerke für ihre Jahresabschlüsse für ihre Geschäftsjahre 2020 und 2021 erhalten und beabsichtigt, diese beiden Jahresabschlüsse im April 2023 zu veröffentlichen.
Die Gesellschaft ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet, für die Prüfung ihrer Jahresabschlüsse ab dem Jahresabschluss 2022 einen neuen Abschlussprüfer zu bestellen. Da die Prüfungshandlungen hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2020 und 2021 erst kürzlich beendet worden sind und der neue, noch zu bestellende Abschlussprüfer voraussichtlich eine gewisse Zeit zur Einarbeitung in das neue Mandat benötigen wird, dürfte die Prüfung und die Erteilung eines Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss 2022 noch Zeit in Anspruch nehmen. Die Gesellschaft kann derzeit nicht sicher prognostizieren, wie lange die Prüfung des Jahresabschlusses 2022 durch den neuen Abschlussprüfer dauern wird. Vor diesem Hintergrund bittet die Gesellschaft die Anleihegläubiger im Hinblick auf ihre Finanzplanung vorsorglich um einen Verzicht auf etwaige Kündigungsrechte, die an eine verspätete Vorlage oder Veröffentlichung testierter Jahresabschlüsse anknüpfen, für die Dauer von fünfzehn Monaten sowie um ihre Zustimmung zu weiteren Änderungen der Anleihebedingungen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Refinanzierung der Anleihe erleichtern sollen.
Die Emittentin lädt die Inhaber der Schuldverschreibungen zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums
von Dienstag, den 2. Mai 2023, um 0:00 Uhr (MESZ),
bis Donnertag, den 4. Mai 2023, um 24:00 Uhr (MESZ)
gegenüber dem Notar Dr. Olaf Gerber mit Amtssitz in Frankfurt am Main ein.
Die vollständige Aufforderung zur Stimmabgabe ist ab dem 17. April 2023 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite von SINGULUS TECHNOLOGIES (www.singulus.com) unter dem Link https://www.singulus.com/de/glaeubigerversammlung/ abrufbar.
SINGULUS TECHNOLOGIES lädt die Anleihegläubiger ein, an der Abstimmung teilzunehmen und im Sinne der Gesellschaft den Beschlussvorlagen zuzustimmen.
Sollte die Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 und §§ 5 ff. SchVG nicht beschlussfähig sein, da das erforderliche Quorum von 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG) nicht erreicht wurde, wird SINGULUS TECHNOLOGIES zu einer folgenden zweiten Gläubigerversammlung einladen. Bei der zweiten Gläubigerversammlung beträgt das erforderliche Quorum 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen.
Singulus Technologies AG
Foto: Singulus Technologies AG
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