Pentracor GmbH im Insolvenzverfahren: Anleihegläubigerversammlung(en) anberaumt

Pressemitteilung der Pentracor GmbH i. I.:
Insolvenzverfahren Pentracor GmbH: Anleihegläubigerversammlung am 28. April 2023 und weiteres Insolvenzverfahren
Das Amtsgericht Ruppin hat am 31. März 2023 das ordentliche Insolvenzverfahren des Medizintechnikunternehmens Pentracor GmbH, Emittentin der Wandelanleihe (ISIN: DE 000 A 289XB9, WKN: A289XB) mit Sitz in 16761 Hennigsdorf, Neuendorfstraße 23B, eröffnet. Für Freitag, den 28. April 2023 um 10.00 Uhr hat das Amtsgericht Neuruppin die Anleihegläubigerversammlung einberufen. Sie findet im Amtsgericht Neuruppin, Saal 317, Karl-Marx-Straße 18 a,16816 Neuruppin, statt. Die Versammlung dient der Entscheidung über und ggf. der Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren der Pentracor GmbH.
Zum Fortgang des Insolvenzverfahrens der Pentracor GmbH: Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 31. Mai 2023 bei dem Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt Sebastian Laboga, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Niederlassung Berlin, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin,(Tel. 030 2647680, Fax 030 264768-40) anzumelden. Der Anmeldung sind die die Forderungen belegenden Urkunden beizufügen. Die vorbezeichnete Frist bis 31. Mai 2023 hat keine Ausschlusswirkung. Auch nach diesem Termin ist die Anmeldung von Forderungen möglich. Allerdings kann das Gericht für deren Prüfung bei einem späteren Termin eine gesonderte Prüfungsgebühr erheben.
Der Termin zur Gläubigerversammlung (Berichts- und Prüfungstermin) wird am Freitag, den 30. Juni 2023, 11.00 Uhr, im Amtsgericht Neuruppin, Saal 325, Karl-Marx-Straße 18 a,16816 Neuruppin, stattfinden. Diese Gläubigerversammlung beschließt auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens und den Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Die Gläubigerversammlung am 30. Juni 2023 dient zugleich der möglichen Beschlussfassung der Gläubiger über:
- – ggf. die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- – Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
- – Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- – Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- – Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 InsO)
- – besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
- – abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle sowie der Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO)
- – eine Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens (§157 InsO)
- – eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO).
Überdies ist in dem Termin am 30. Juni 2023 über folgende besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO) von den Gläubigern zu beschließen: die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen oder in Teilen. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung an einem im Sinne von § 162 InsO besonders interessierten Erwerber.
Pentracor GmbH
über den Insolvenzverwalter
Sebastian Laboga
PLUTA Rechtsanwalts GmbH
Foto: Pentracor GmbH
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