„Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters“ – Kommentar zu BGH-Urteilen

Freitag, 9. November 2018


Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) im Insolvenzverfahren
war, mangels einer ausdrücklichen Regelung im SchVG, Gegenstand zweier Entscheidungen des BGH.

Der Fachanwalt für Insolvenzrecht, Dr. Jasper Stahlschmidt, und der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Sascha Borowski, haben diese Entscheidungen in einem Kommentar „Die Haftungsrisiken des Insolvenzverwalters im Lichte der BGH-Rechtsprechung zur Vergütung des gemeinsamen Vertreters – keine Bevorzugung einer Gläubigergruppe“ besprochen.

INFO: Lesen Sie hier den kompletten Kommentar, erschienen in den ZInsO-Aufsätzen 45/2018.

Folge der BGH-Urteile

Hier finden Sie die Zusammenfassung des Kommentars:

„Mit dem Urteil des BGH v. 12.1.2017 ist die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters sehr viel unattraktiver geworden, obwohl hier durchaus Vorteile zugunsten der Insolvenzmasse und der betreffenden Gläubiger entstehen können. Bedauerlicherweise sieht der Gesetzgeber derzeit keinen Handlungsbedarf.

Vergütungsauszahlungen des Insolvenzverwalters an den gemeinsamen Vertreter vor dem BGH-Urteil stellen insolvenzrechtliche Pflichtverstöße dar, für die sich der Verwalter jedoch exkulpieren dürfte.

Unterlassene Rückforderungen der schon bezahlten Vergütung des gemeinsamen Vertreters stellen aber schuldhafte Pflichtverstöße des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO dar. Betroffene Insolvenzverwalter müssen durch Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs verhindern, dass mögliche Rückforderungsansprüche verjähren.

Vergütungsauszahlungen nach dem BGH-Urteil begründen Schadensersatzpflichten des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO.

Insbesondere den Kassenprüfern obliegt es, solche möglichen Pflichtverstöße im Rahmen der Kassenprüfung zu untersuchen.“

Anleihen Finder Redaktion.

Hinweis: Sascha Borowski ist Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Foto: pixabay.com

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