MINAYA CAPITAL AG: Gläubiger sollen Verlängerung und Stundung der Wandelanleihe zustimmen?

Montag, 6. August 2018


Was ist eigentlich bei MINAYA CAPITAL AG los? Der Vorstand der Minaya Capital AG hatte beschlossen, die am 01.08.2018 fällige Zahlung der Zinsen für die Wandelanleihe (Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.07.2018) und die am 01.08.2018 fällige Rückzahlung der Wandelanleihe vorübergehend auszusetzen, da das Unternehmen derzeit nicht in der Lage, diese Zahlungen zu leisten.

Die von der MINAYA CAPITAL AG emittierte 7%-Wandelanleihe 2013/18 (ISIN: DE000A1X3H17) wird seit Ende Juli 2018 nicht mehr an der Börse gehandelt. Nun sollen die Anleihegläubiger, die die Anleihe derzeit nicht an der Börse verkaufen können, auf einer Gläubigerversammlung am 10. August 2018 einer Verlängerung der Laufzeit (bis 01.08.2019) und einer Stundung der zuletzt fällig werdenden Zinszahlung zustimmen.

Wahl eines gemeinsamen Vertreters

Es scheint, als wolle sich die Gesellschaft etwas Zeit verschaffen, um die Rückzahlung der offenen Forderungen in Höhe von über 2 Millionen Euro derzeit nicht zahlen zu müssen, berichtet die Düsseldorfer Kanzlei Buchalik Brömmekamp in einer Mitteilung.

Die Rechtsanwälte empfehlen den Anleihengläubigern ihre Interessen bündeln, um ihre Rechte und Ansprüche gegenüber der MINAYA CAPITAL AG zu wahren. Das Gesetz sieht hierfür die Wahl eines gemeinsamen Vertreters vor, der die Interessen der Anleihegläubiger gegenüber der Emittentin wahrnimmt. Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erklärt sich demnach bereit, die Interessen der Anleihegläubiger zu bündeln und für diese einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung der Gläubigerversammlung zu stellen, um dort einen solchen gemeinsamen Vertreter wählen zu können.

ABER: Hierzu ist erforderlich, dass wenigstens fünf Prozent der noch ausstehenden Anleihen gebündelt und ein dahingehender Antrag gestellt werden kann. Auch für das Amt des gemeinsamen Vertreters würde die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zur Verfügung stehen. Kosten entstehen den Anleihegläubigern hierdurch nicht, da die durch den Vertreter entstehenden Kosten von der Emittentin – der MINAYA CAPITAL AG – zu zahlen wären.

Was müssen Anleger tun?

1. Anleihegläubiger sollten schon jetzt einen Sperrvermerk bei ihrer Depotbank anfordern, damit sie ein Stimmrecht in der Anleihegläubigerversammlung erhalten. Ohne einen solchen Sperrvermerk kann ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden.

2. Zudem sollten die Anleihegläubiger – sofern sie dies möchten – der Kanzlei Buchalik Brömmekamp eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, damit diese die Stimmrechte in der Anleihegläubigerversammlung ausüben kann. Die Stimmrechtsvollmacht finden Investoren unter: https://www.kapitalanlagen-krise.de/ oder bekommen Sie nach Anforderung per E-Mail, Fax oder Post zugesendet.

Anleihen Finder Redaktion.

INFO: Unser Beratungspartner, die Kanzlei Buchalik Brömmekamp, zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche und ist selbst auch gemeinsamer Vertreter.

KONTAKT: E-Mail: kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Telefon 0211 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf.

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