OSA: Nächste Mitteilung im Fall „Eyemaxx“
Mitteilung der One Square Advisory Services S.á.r.l.:
Eyemaxx Real Estate AG
Information der One Square Advisory Services S.á.r.l. als gemeinsamer Vertreter der Anleihen 2018/2023 (ISIN: DE000A2GSSP3 / WKN: A2GSSP), 2019/2024 (ISIN: DE000A2YPEZ1 / WKN: A2YPEZ) und Pflichtwandelanleihe 2021/2022 (ISIN: DE000A3E5VR6 / WKN: A3E5VR)
- Wirksamkeit der Bestellung der Sicherheiten unklar und umstritten
- Kursanstieg der besicherten Anleihe
- Möglicher Schaden für die unbesicherten Anleihegläubiger
- Beauftragung des Gründers und ehemaligen Vorstands der Eyemaxx Real Estate AG
- Bericht der Insolvenzverwaltung zum Stand des Verfahrens
Über das Vermögen der Eyemaxx Real Estate AG wurde am 5. November 2021 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung beim Landesgericht Korneuburg, Österreich zur GZ 36S101/21a eröffnet. Ferner ist mit Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. Dezember 2021 in Deutschland ein Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen der Eyemaxx Real Estate AG eröffnet worden.
Die Eyemaxx Real Estate AG ist Emittentin mehrerer Anleihen.
Für die unbesicherten Anleihen
- 2018/2023 (ISIN: DE000A2GSSP3 / WKN: A2GSSP)
- 2019/2024 (ISIN: DE000A2YPEZ1 / WKN: A2YPEZ)
- Pflichtwandelanleihe 2021/2022 (ISIN: DE000A3E5VR6 / WKN: A3E5VR)
wurde die One Square Advisory Services S.á.r.l. (nachfolgend nur als „One Square“ bezeichnet) als gemeinsamer Vertreter bestellt.
Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der besicherten Anleihe Eyemaxx Real Estate AG 2020/25 (ISIN DE000A289PZ4 / WKN A289PZ) ist Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen.
Wirksamkeit der Bestellung der Sicherheiten unklar und umstritten
Zwischen den gemeinsamen Vertretern der Anleihen besteht erheblicher Dissens hinsichtlich der Wirksamkeit der Bestellung der Sicherheiten für diese Anleihe. Diese Frage hat unmittelbare Auswirkungen auf die zu erwartende Quote für die jeweiligen Anleihen. Hätte die Wirksamkeit der Bestellung vollumfänglich Bestand, kämen die Erlöse aus der Verwertung der als Sicherheit dienenden Projekte ausschließlich den besicherten Anleihegläubigern zugute. Sofern es keine Einigung auf Vergleichsbasis gibt, ist mit einer langen gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen.
One Square hat eine renommierte österreichische Anwaltskanzlei beauftragt, den Sachverhalt zu beurteilen. Sollte sich die Vermutung bestätigen, dass keine betriebliche Rechtfertigung für die Bestellung vorlag, kommen diese Insolvenzrechtsspezialisten zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Wirksamkeit der Bestellung der Sicherheiten aufgrund unerlaubter Einlagenrückgewähr zumindest in nicht unbeträchtlichem Umfang unwirksam sein könnte. Eine solche Unwirksamkeit wirkt nach Ansicht der österreichischen Anwaltskanzlei auch gegenüber dem in das österreichische Grundbuch als Pfandnehmer eingetragenen Sicherheitentreuhänder und führt sohin zur Unwirksamkeit der abgeschlossenen Pfandverträge bzw. in der Folge des Pfandrechtes an den Liegenschaften, weil der Sicherheitentreuhandvertrag betreffend die in Österreich befindlichen Liegenschaften österreichischem Recht unterliegt, sodass der Sicherheitentreuhänder als Vertreter der Anleihegläubiger die unerlaubte Einlagenrückgewähr hätte erkennen müssen.
Im Ergebnis ist die Beantwortung dieser Frage weiterhin offen. Nach derzeitiger Auffassung der Kanzlei sind keine Umstände bekannt, die eine betriebliche Rechtfertigung begründen würden, weil nach dem derzeitigen Verständnis die Sicherheitenbesteller für deren Sicherheitenbestellung keine Gegenleistung erhalten haben.
Die Insolvenzverwaltung hat ebenfalls erhebliche Zweifel, dass einige Sicherheiten an in Österreich gelegenen Immobilien und Superädifikaten (ähnlich deutschem Erbbaurecht) wirksam bestellt wurden.
Der Sachverhalt der Zahlungsströme ist derzeit aber von der Insolvenzverwaltung noch nicht vollständig aufgeklärt, weshalb eine abschließende rechtliche Bewertung derzeit noch von keiner Seite erfolgen kann. Die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens zum Sachverhalt der Zahlungsströme seitens Deloitte wird in Kürze erwartet.
Tatsächlich war Herr Meyer zu Schwabedissen vor der Veröffentlichung seiner Mitteilung am 03.02.2023 die Tatsache, dass wir die Frage der wirksamen Bestellung der Sicherheiten gutachterlich prüfen lassen, bekannt. Herr Meyer zu Schwabedissen war zudem auch Anfang April 2022 bei dem mündlichen Report der österreichischen Anwaltskanzlei zum Zwischenstand der rechtlichen Einschätzung anwesend. Der Inhalt des Gutachtens von Herrn RA Dr. Kofler, den Herr Meyer zu Schwabedissen nach eigenen Angaben ebenfalls mit einem Gutachten zu der Frage der Sicherheitenbestellung beauftragt hatte, sowie der diesem zugrunde gelegte Sachverhalt, auf welchen Herr Meyer zu Schwabedissen seine Rechtsauffassung in der Mitteilung vom 03.02.2023 stützt, ist uns dagegen nicht bekannt. Da der Sachverhalt noch nicht endgültig ermittelt ist, haben wir Zweifel an dem seitens Herrn Meyer zu Schwabedissen kommunizierten Ergebnis und fordern Herrn Meyer zu Schwabedissen auf, das Gutachten von Herrn RA Dr. Kofler zu veröffentlichen und allen Anleihegläubigern zur Verfügung zu stellen.
Kursanstieg der besicherten Anleihen
Am 02.02.2023 betrug der Wert der besicherten Anleihen 18,04 EUR. Die Mitteilung von Herrn Meyer zu Schwabedissen wurde am 03.02.2023 veröffentlicht. Am 03.02.2023 stieg der Kurs der Anleihen um ca. 80 % auf einen Wert von 32,50 EUR an. Der Wert der Anleihe beträgt zum Stand der Mitteilung 31,50 EUR.
Möglicher Schaden für die unbesicherten Anleihegläubiger
Parallel zu dem Kursanstieg der besicherten Anleihe sind die unbesicherten Anleihen in der Zeit vom 03.02. bis 17.02.2023 von EUR 4,00 auf EUR 3,30 (ISIN: DE000A2GSSP3 / WKN: A2GSSP) gefallen. Dieser Kursverlust trifft die unbesicherten Anleihegläubiger.
Beauftragung des Gründers und ehemaligen Vorstands der Eyemaxx Real Estate AG
Weiterhin wurde uns bekannt, dass Herr Meyer zu Schwabedissen Herrn Dr. Michael Müller den Auftrag erteilt hatte, die Immobilien in Österreich zu verwerten. Dieser Auftrag erfolgte ohne Abstimmung mit der Insolvenzverwaltung und ohne Abstimmung mit One Square.
One Square lehnt eine Beauftragung von Herrn Dr. Müller, dem Gründer und ehemaligen Vorstand der Eyemaxx Real Estate AG ab. Herr Dr. Müller zeichnet als langjähriger Vorstand maßgeblich für die Insolvenz verantwortlich. Zudem bestehen Anzeichen, dass Herr Dr. Müller sich wegen persönlichem Fehlverhalten verantworten muss.
Den Hauptverantwortlichen für die Insolvenz mit der Verwertung der Immobilien zu beauftragen, zeugt von einer Fehleinschätzung der Situation und kann nicht im Interesse der Anleihegläubiger als Hauptgeschädigte liegen.
Bericht der Insolvenzverwaltung zum Stand des Verfahrens
One Square steht in enger Abstimmung mit der Insolvenzverwaltung sowohl in Österreich als auch in Deutschland. One Square hat die Insolvenzverwaltung um einen Bericht zum Stand des Verfahrens gebeten, der aktuell erstellt und in Kürze vorliegen wird.
One Square wird entsprechend berichten und zeitnah zu einer Telefonkonferenz einladen, um die Anleihegläubiger unmittelbar zu informieren.
One Square Advisory Services S.á.r.l.
Foto: pixabay.com
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