Eyemaxx-Anleihe 2020/25 (A289PZ): Gemeinsamer Vertreter widerspricht Insolvenzverwaltung
Mitteilung der mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB:
Eyemaxx Real Estate AG 2020/25 (WKN A289PZ / ISIN DE000A289PZ4): Bekanntmachung des gemeinsamen Vertreters
Die Insolvenzverwaltung der Emittentin hat stets erhebliche Zweifel daran geäußert, dass einige Sicherheiten an in Österreich belegenen Liegenschaften und Superädifikaten wirksam bestellt worden seien. Es läge ein Fall von unzulässiger Einlagenrückgewähr vor. Als gewählter gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger teile ich mit, dass mir ein Rechtsvermerk des österreichischen Rechtsanwalts Dr. Kofler aus Innsbruck vorliegt, der zu dem Ergebnis kommt, dass auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen die Rechtsauffassung der Insolvenzverwalterin der Emittentin, Frau Dr. Ulla Reisch, nicht bestätigt werden kann. Selbst wenn eine unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegen sollte, ist es fraglich, ob diese den Anleihegläubigern entgegengehalten werden kann. Dr. Kofler ist ein ausgewiesener Fachmann für das Recht der Einlagenrückgewähr (siehe hier). Ich gehe daher bis auf weiteres davon aus, dass diese Sicherheiten allesamt wirksam zugunsten der Anleihegläubiger bestellt sind. Die Insolvenzverwaltung hat bis heute keine uns nachvollziehbaren Gründe für ihre Behauptung vorgelegt. Die Frage der rechtswirksamen Bestellung der Sicherheiten wird, falls die Insolvenzverwalterin bei ihrer Auffassung bleibt, gerichtlich geklärt werden müssen, was bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung unter Umständen mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Wegen dieser Perspektive habe ich das Angebot unterbreitet, die Erlöse aus dem Verkauf bestimmter Immobilien im Verhältnis von rund 85:15 zu teilen. Dies entspricht einem Nachlass von rund 2,33 Mio €. Die Insolvenzverwaltung hat demgegenüber eine Aufteilung 50:50 unverbindlich ins Gespräch gebracht.
Die übrigen Sicherheiten befinden sich nicht im Streit. Damit stünden den Gläubigern Sicherheiten im Nominalwert von 22,194 Mio € abzüglich des Vergleichsangebots von 2,33 Mio. zu. Das entspräche einer (wohlgemerkt nominellen) Deckungsquote von rund 90%. Offen ist natürlich, ob der Wert der Immobilien den Nominalwert der Sicherheiten tatsächlich abdeckt.
Sofern die Gläubiger sämtliche Gerichtsverfahren zu der Frage der wirksamen Bestellung der betreffenden Sicherheiten verlieren sollten, würde der Sicherheitenwert der verbleibenden Sicherheiten 8,357 Mio. € betragen. Hinzuzuzählen ist aus meiner Sicht eine österreichische Immobilien-Sicherheit in Höhe von 4,170 Mio. €, die zwar formell mit der Insolvenzverwaltung im Streit steht, aber zu der es nach hiesiger Auffassung nicht ansatzweise Argumente gibt, dass die Sicherheit unwirksam sein soll.
Hintergrund der Argumentation von Rechtsanwalt Dr. Kofler ist im Wesentlichen, dass selbst dann, wenn objektiv Gründe für die Annahme einer Einlagenrückgewähr vorlägen, es immer noch an der subjektiven Seite, einem groben Verschulden der Anleihegläubiger, fehlen dürfte. Voraussetzung dafür wäre, dass die Anleihegläubiger oder der für die Gläubiger tätige Treuhänder, ein Rechtsanwalt und Notar in Berlin, hätte erkennen müssen, dass die Sicherheiten von den Tochtergesellschaften der Emittentin ohne Gegenleistung bzw. ohne betriebliche Rechtfertigung ausgereicht wurden. Solche Erkundigungspflichten erscheinen insbesondere auch deshalb fraglich, da die Sicherheitenbestellungen unter Einschaltung österreichischer Notare erfolgte. Überdies liegt mir eine Aussage von Dr. Müller, dem ehemaligen Vorstand der Emittentin, vor, wonach schon objektiv kein Fall von Einlagenrückgewähr vorläge, weil sog. Haftungsvergütungen vereinbart wurden. Und schließlich spricht die wirtschaftliche Logik dagegen, dass die Tochtergesellschaften keine Gegenleistung erhalten haben sollen. Da alle (mit Ausnahme der Immobilie in Graz) Immobilienkäufe nicht bankfinanziert sind, können die erforderlichen Mittel nur aus dem Konzern gekommen sein. Jedenfalls hat die Insolvenzverwaltung bislang keine Erklärung gegeben, wie die Käufe sonst finanziert worden sein sollen. Letztlich stellt die Frage, ob eine unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegt und den Anleihegläubigern entgegengehalten werden kann, eine Rechtsfrage dar, die von den österreichischen Gerichten jeweils einzelfallbezogen entschieden wird.
Die Emittentin hält die Frage der Wirksamkeit der Sicherheiten nicht für ad-hoc-informationspflichtig. Ich bin anderer Meinung. Aus diesem Grunde veröffentliche ich in meiner Eigenschaft als gewählter gemeinsamer Vertreter diese Informationen.
Düsseldorf, den 02.02.2023
Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen
als gewählter gemeinsamer Vertreter für die Anleihe Eyemaxx Real Estate AG 5,5% Anleihe 2020/25
Foto: pixabay.com
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