Singulus Technologies muss testierten Jahresabschluss 2020 erneut verschieben

Adhoc-Mitteilung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG:
SINGULUS TECHNOLOGIES – Veröffentlichung des testierten Jahresabschlusses 2020 erneut verschoben – rechtliche Implikationen
SINGULUS TECHNOLOGIES verschiebt die für den Freitag, den 23. Juli 2022, geplante Veröffentlichung des testierten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020. Der zuständige Abschlussprüfer der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt („KPMG“), hat die Gesellschaft kurzfristig darüber informiert, dass KPMG nicht wie geplant das Testat erteilen könne. Eine Erteilung des Testats mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk könne erst mit Vorliegen der erforderlichen Beschlüsse zur Änderung der Anleihebedingungen im Hinblick auf Kündigungsrechte bei den Pflichtverletzungen erfolgen. Hintergrund ist die am 12. Juli 2022 kommunizierte vorliegende Pflichtverletzung der Anleihebedingungen bei der SINGULUS Anleihe (ISIN DE000A2AA5H5, WKN A2AA5H) (im Folgenden „Anleihe“), weil die testierten Abschlüsse für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 nicht innerhalb der gesetzlichen Vorschriften vorgelegt worden sind. Diese Pflichtverletzung berechtigt die Anleihegläubiger zur Kündigung nach Ablauf einer 30tägigen Frist zur Heilung des Sachverhalts.
Die Kündigung der Anleihe gilt nur für die tatsächlich gekündigten Teilschuldverschreibungen und wird nur wirksam, wenn mehr als 20% der Anleihegläubiger die von Ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen wirksam kündigen.
SINGULUS TECHNOLOGIES wird die Anleihegläubiger kurzfristig zu den erforderlich werdenden Gläubigerversammlungen einladen. Die Tagesordnung wird unter anderem Abstimmungen zu den folgenden Punkten vorsehen: 1) Wahl eines neuen Gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger und 2) Änderung der Anleihebedingungen dahingehend, dass temporär über einen Zeitraum von neun (9) Monaten auf das Kündigungsrecht der Anleihegläubiger wegen der bislang unterbliebenen Veröffentlichung der testierten Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 verzichtet wird.
Mit dem größten Anleiheinhaber ist SINGULUS TECHNOLOGIES in engem und vertrauensvollem Austausch. Dieser Anleiheinhaber hat für die rd. 26% durch ihn gehaltenen Teilschuldverschreibungen bereits schriftlich gegenüber der Gesellschaft auf eine Ausübung seiner Kündigungsrechte verzichtet und wird die Beschlussfassung aus Sicht der Gesellschaft in den Versammlungen unterstützen. Trotzdem ist derzeit nicht völlig sicher, ob die Beschlüsse so wie vorgeschlagen durch die Anleihegläubigerversammlung gefasst werden.
Die Betriebsmittellinie in Höhe von 10,0 Mio. € kann gekündigt werden, wenn SINGULUS TECHNOLOGIES nicht bis zum 23. Juli 2022 einen geprüften Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 vorlegen kann. Die Gesellschaft tritt mit dem Kreditgeber in Verhandlungen, um eine hinreichende Verlängerung der Vorlagefristen zu erreichen. Eine solche Verlängerung ist zwar bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Situation gewährt worden, ist aber nicht sicher.
Sollte die Betriebsmittellinie gekündigt werden oder Anleihegläubiger für mindestens 20% der ausstehenden Schuldverschreibungen von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, sofern durch die Gläubigerversammlung kein Verzicht auf das Kündigungsrecht beschlossen worden ist, müsste die Gesellschaft Insolvenzantrag stellen.
Singulus Technologies AG
Foto: Singulus Technologies AG
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