publity AG: Ansprüche der Anleihegläubiger bleiben vorerst bestehen – Kommentar von Julia Breier-Struß

Freitag, 8. Juni 2018


Beitrag von Julia Breier-Struß, Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB

Die Publity AG hatte die Anleihegläubiger darüber abstimmen lassen wollen, dass die derzeitige Wandelanleihe in eine neue Anleihe umgewandelt wird. Hintergrund dafür war ein Streit über von Anleihegläubigern vorgenommene Kündigungen. Wäre die von der Emittentin zunächst vorgeschlagene Umwandlung so beschlossen und vollzogen worden, wären diese Kündigungen gegenstandslos geworden. Die Anleihegläubiger hätten ihre Ansprüche auf Rückzahlung des Nominalbetrags dann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr durchsetzen können. Lesen Sie dazu auch unsere Artikel „Publity AG – Kündigungen sollen umgangen werden“ (http://achtunganleihe.de/publity-ag-kuendigungen-sollen-umgangen-werden/ ) und „publity – Gegenanträge zur Abstimmung ohne Versammlung“ ( http://achtunganleihe.de/publity-gegenantraege-zur-abstimmung-ohne-versammlung/ ).

Nachdem die publity – unter anderem durch die von uns gestellten Gegenanträge – viel Gegenwind von Anleihegläubigern bekommen hat, hat sie in der Sache vorerst scheinbar eingelenkt. Zuletzt hat sie nur darüber abstimmen lassen, dass ein gemeinsamer Vertreter gewählt wird, dessen Aufgabe im Wesentlichen sein soll:

„Dem  Gemeinsamen  Vertreter  wird  die  Aufgabe übertragen,  mit  der  Emittentin  ein Konzept zur nachhaltigen Befriedung der Gesamtsituation in Bezug auf die publity-Anleihe zu verhandeln, das die erforderliche Zustimmung der Anleihegläubiger findet und ggf. in einer möglichen weiteren Gläubigerabstimmung zu einem späteren Zeitpunkt gesondert zur Abstimmung gestellt werden kann.“

Wie die Emittentin auf ihrer Internetseite mitteilte, ist dieser Beschlussvorschlag von den Anleihegläubigern in der Abstimmung ohne Versammlung angenommen worden ( http://www.publity.org/de/investor/investor-relations/wandelschuldverschreibung).

Die Ansprüche der Anleihegläubiger aus der Kündigung auf Rückzahlung des Nominalbetrags bleiben damit vorerst bestehen. Es könnte sinnvoll sein, diese Ansprüche möglichst schnell geltend zu machen. Betroffene Anleihegläubiger können sich gern an die Kanzlei Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.

Rechtsanwältin Julia Breier-Struß,
Kanzlei Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB

Kontakt:
E-Mail: breier-struss@ssma.de
twitter: https://twitter.com/BreierStruss

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