mybet Holding SE: Vorstand bereitet Insolvenzantrag vor – Anleihegläubiger sind betroffen
Mitteilung der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH:
mybet Holding SE: Vorstand bereitet Insolvenzantrag vor – Anleihegläubiger sind betroffen!
Am 14.08.2018 kündigte der Vorstand der mybet Holding SE in der am selben Tage veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilung an, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit vorzubereiten. Die beiden von der der mybet Holding SE emittierten Wandelschuldverschreibungen:
- ISIN: DE000A2G8472 / WKN: A2G847 sowie
- ISIN: DE000A1X3GJ8 / WKN: A1X3GJ
sind ebenfalls betroffen. Die Frankfurter Börse hat den Handel beider Papiere am 14.08.2018 bis auf weiteres ausgesetzt, während die Aktie weiterhin gehandelt wird.
Das Scheitern der geführten Investorengespräche sowie die Ablehnung der Einstellung der vom Finanzamt Frankfurt am Main II betriebenen Vollstreckung werden als Gründe für die Vorbereitung des Insolvenzantrages genannt.
Schon jetzt sind die Interessen der Anleihegläubiger zu berücksichtigen, denen wenigstens ein Platz im vorläufigen Gläubigerausschuss zugestanden werden sollte.
Betroffene Investoren der Wandelschuldverschreibungen haben sich an die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft gewendet, die sich bereit erklärt, die Interessen der Anleihegläubiger zu bündeln und diese im vorläufigen Gläubigerausschuss zu vertreten. Die Registrierung bei der Kanzlei Buchalik Brömmekamp ist mit keinen Kosten für die betroffenen Anleihegläubiger verbunden. Die Registrierung bietet den Vorteil, dass sie von der Kanzlei über die weiteren Entwicklungen informiert werden. Auch im Hinblick auf eine etwaige Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollten die Anleihegläubiger ihre Interessen bündeln, um sich über die weiteren Entwicklungen und dann auch laufenden Fristen informiert zu halten.
INFO: Hier finden Sie weitere Informationen und Kontakdaten zur Kanzlei Buchalik Brömmekamp
Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, wird das zuständige Insolvenzgericht für beide Anleihen allein für die Anleihegläubiger eine Gläubigerversammlung einberufen, in welchen die Anleihegläubiger darüber entscheiden müssen, ob sie einen gemeinsamen Vertreter bestellen wollen.
Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Vertreters ist nicht verpflichtend, bringt aber zahlreiche Vorteile mit sich. Wird ein gemeinsamer Vertreter bestellt, wird dieser nicht nur die Forderungen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren anmelden, sondern diese auch in dem Verfahren vertreten. Sollte ein solcher gemeinsamer Vertreter nicht bestellt werden, müsste jeder Anleihegläubiger selbst die Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, um eine Quote in dem Verfahren zu erhalten.
Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Foto: pixabay.com
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