Anleihen: Verluste nach Sanierung oder Insolvenz steuerlich geltend machen

Montag, 26. Juni 2017

Pressemitteilung der Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte:

Mittelstandsanleihen sind schon länger ein Stressfaktor für ihre Inhaber. Sanierungen auf ihre Kosten und Insolvenzen führen reihenweise zu Kapitalverlusten, ganz oder teilweise.

Seit 2015 sind auf diese Weise über 1,5 Milliarden Euro Anlegergelder vernichtet worden!

Darauf reagiert der Bundesfinanzminister am 10. Mai 2017 mit einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder. Kapitalverluste aufgrund von Sanierungsmaßnahmen oder aufgrund der Insolvenz eines Anleiheschuldners sind „einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung“.

Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte rufen betroffene Anleihegläubiger dazu auf, ihre Verluste im Rahmen der eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen.

Kapitalverluste als Folge von Sanierung oder Insolvenz sind keine Privatangelegenheit und müssen steuerlich anerkannt werden.

Betroffen sind zum Beispiel folgende Anleihen:

Friedola Gebr. Holzapfel GmbH, WKN: A1MLYJ; Gebr. Sanders, WKN: A1X3MD; German Pellets, WKN: A1H3J6, A13R5N, A141BE, A1TNAP; Getgoods.de, WKN: A1PGVS; GEWA 5 to 1, WKN: A1YC7Y; Golden Gate GmbH, WKN: A1KQXX; KARLIE Group GmbH, WKN: A1TNG9; KTG Agrar SE, WKN: A1H3VN, A1ELQU, A11QGQ; KTG Energie AG , WKN: A1ML25; Laurèl GmbH, WKN: A1RE5T; MIFA Mitteld. Fahrrad. AG, WKN: A1X25B; MS Deutschland Beteiligungs GmbH, WKN: A1RE7V; Penell, WKN: A11QQ8; STEILMANN, WKN: A14J4G, A12UAE , A1PGWZ ; RUDOLF WOEHRL AG, WKN: A1R0YA; RENA GmbH WKN: A1TNHG, A1ZAEM; Strenesse AG, WKN: A1TM7E; Scholz, WKN: A1MLSS; Travel 24, WKN: A1PGRG; Günther Zamek GmbH & Co. KG, WKN: A1K0YD.

(Ohne Anspruch auf Vollständigkeit.)

Gewinne und Verluste teilen steuerlich (nicht mehr) das gleiche Schicksal?

So war es bisher: Wer Gewinne versteuern muss, kann auch Verluste steuerlich geltend machen. Diesen Grundsatz will der Bundesfinanzminister aufgeben. Verluste, die durch einen (Teil-)verzicht, eine Reduktion des Nennwertes im Rahmen der Sanierung einer Anleihe oder durch Totalverlust bei Insolvenz entstehen, will er ins Privatleben verweisen.

Rechtsanwalt Tibet Neusel,
Fachanwalt für Steuerrecht, Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte Berlin:

„Der Kapitalverlust des Anleihegläubigers durch Sanierungsmaßnahmen ist für den Bundesfinanzminister Privatsache, vergleichbar mit dem Verlust einer Kaffeetasse, die mir beim Frühstück aus der Hand rutscht. Wörtlich: „Einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung“.

Wie wird es weiter gehen?

Zinsen aus Anleihen unterliegen der Einkommenssteuer, Gewinne aus der Veräußerung von Anleihen auch. Veräußerungsverluste mindern die Steuerlast. Aber der (Teil-)Ausfall der Anleihe ist nach Auffassung des Finanzministers kein Verlust und deshalb Privatangelegenheit.. Das ist ein Systembruch, der Böses ahnen lässt. Schließlich führen auch die Verluste aus Kapitalherabsetzung bei GmbH-Beteiligungen zu steuerlich wirksamen Verlusten. Das gleiche gilt für Insolvenzen von Personen- oder Kapitalgesellschaften. Wo wird der Bundesfinanzminister als nächstes zuschlagen?

Sanierungsgewinne unterliegen der Einkommensteuer

Betrachtet man die andere Seite, wird der Skandal vollständig: Der Verzicht der Gläubiger im Rahmen der Sanierung wird beim Anleihenschuldner zu einem Sanierungsgewinn in gleicher Höhe. Der ist nach geltendem Recht steuerpflichtig.

Rechtsanwältin Anne Wenzelewski,
Fachanwältin für Steuerrecht, Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte Berlin:

„Sanierungsgewinne sind ein rein buchhalterisches Phänomen. Dahinter steht kein wirtschaftlicher Vorgang, der zu einer höheren Leistungsfähigkeit geführt hätte. Einfa cher formuliert, es fließt kein Geld, mit dem man eine Steuer bezahlen könnte.“

Rechtsanwalt Tibet Neusel,
Fachanwalt für Steuerrecht, Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte Berlin:

„Auf der einen Seite wird echtes Geld verloren. Das ist steuerlich bedeutungslos. Auf der anderen werden Scheingewinne gemacht, die der Steuer unterliegen. Da ist jede Scham verloren gegangen.“

Finanzgerichte geteilter Meinung

Die deutschen Finanzgerichte sind in diesem Punkt unterschiedlicher Meinung. Dem Bundesfinanzhof liegen mehrere Entscheidungen zur Revision vor. Eine Entscheidung des obersten deutschen Steuergerichts ist bislang nicht angekündigt.

Wir empfehlen betroffenen Anleihegläubigern, ihre Verluste im Rahmen der eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen.

Weitere Informationen und Hilfestellung finden Sie auf unserem Blog: www.achtunganleihe.de

Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte

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