MSW GmbH: Corporate News zur Anleihe der Penell GmbH i.I.- Abwahlbestrebungen gegen den Treuhänder, drohender Verlust von dinglichen Sicherheiten …

Dienstag, 5. April 2016

Pressemitteilung der MSW GmbH:

Corporate News zur Anleihe der Penell GmbH i.I., Ober-Ramstadt, (WKN A11QQ8) – Abwahlbestrebungen gegen den Treuhänder, drohender Verlust von dinglichen Sicherheiten für das Treuhandvermögen und Ansprüche eines Lieferantenpools

Im Rahmen einer Besprechung zwischen Vertretern der DZ Bank, den Insolvenzverwaltern und dem Treuhänder am 31, März 2016 ergaben sich neue Entwicklungen, die erhebliche Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Treuhandvermögens entfalten können.

So streben Gruppen der Anleihegläubiger einen Austausch des Sicherheitentreuhänders an. Von einem solchen Austausch wäre auch eine persönliche Grundschuld betroffen, die dem Treuhänder vom ehemaligen Geschäftsführer bestellt worden ist.

Unmittelbare Auswirkungen auf die Rechte des Treuhandvermögens könnte das Auftreten eines Lieferantenpools zeitigen, welcher Aussonderungsrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend macht. Hiervon könnte die Höhe der auszahlungsfähigen Verwertungserlöse betroffen sein.

1. Abwahl des Sicherheitentreuhänders

Das im Raum stehende Abwahlverlangen gegenüber dem Treuhänder weißt zugleich mehrere rechtliche und tatsächliche Problemfelder auf. Dies sind zum einen die rechtliche Zulässigkeit und Umsetzung eines solchen Vorhabens und zum anderen die tatsächlichen Folgen eines solchen Schrittes.

Zunächst sei hinsichtlich der Zulässigkeit einer Abwahl des Treuhänders die rechtlich eindeutige Situation klargestellt, dass diese nach dem Treuhandvertrag und auch den Anleihebedingungen rechtlich nicht oder nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist. So stellt der Treuhandvertrag klar, dass eine Abwahl des Treuhänders nicht vorgesehen ist und dies auch nicht in die Befugnisse einer Anleihegläubigerversammlung fällt. Der Treuhandvertrag sieht lediglich eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Treuhandverhältnisses vor. Die ordentliche Kündigung kann dabei nur zum Jahresende, mit Wirkung zum Ende des darauf folgenden Jahres erfolgen. Dies hätte die Konsequenz, eine ordentliche Kündigung von Seiten des Insolvenzverwalters vorausgesetzt, dass die Bestellung der Treuhänderin erst zum 31. Dezember 2017 enden würde.

An die Frage der grundsätzlichen Kündigungsmöglichkeit schließt sich unmittelbar an, wer diese Kündigung aussprechen könnte. Der Treuhänder steht beziehungsweise stand in einer vertraglichen Beziehung zur Emittentin und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin, trat der Insolvenzverwalter in die rechtliche Stellung der Emittentin ein. Daraus folgt, dass dieser die rechtlichen Pflichten und Rechte der Emittentin wahrnehmen kann und muss und folglich auch das Recht zur ordentlichen Kündigung des Treuhandverhältnisses in den Händen des Insolvenzverwalters liegt. Dieser hat sich im Rahmen der Besprechung vom 31. März 2016 aber dahingehend eingelassen, dass er bisher keine Veranlassung sah, das Treuhandverhältnis vorzeitig zu beenden.

Aufgrund dieser Positionierung des Insolvenzverwalters wollen wir auch auf die rechtliche Einordnung eines solchen Beschlusses hinweisen. Die Anleihebedingungen und der Treuhandvertrag stellen eindeutig klar, dass eine Versammlung der Anleihegläubiger keine Befugnisse im Hinblick auf die Stellung des Treuhänders besitzt und ein dahingehender Beschluss für die Emittentin / den Insolvenzverwalter lediglich einen Empfehlungscharakter besitzen kann.

Sollte dennoch ein entsprechender Beschluss gefasst werden, knüpfen sich daran erhebliche Risiken für das Treuhandvermögen an. So müsste die Emittentin / der Insolvenzverwalter nicht nur einen geeigneten Nachfolger in die Treuhänderstellung präsentieren, welcher das Amt entsprechend der vertraglichen Verpflichtungen ausüben können muss, sondern der bisherige Treuhänder behielte auch die ihm vertraglich zugesicherten Vergütungsansprüche. Diese müssten neben der Vergütung des neuen Treuhänders weiter bedient werden. Neben diesen Folgen würden aber noch weitere Effekte eintreten, die noch gravierendere Folgen hätten. So trat der ehemalige Geschäftsführer der Emittentin verschiedene Sicherheiten unmittelbar an den Geschäftsführer der Treuhänderin ab, dies geschah losgelöst von dem bestehenden Treuhandverhältnis. Dabei handelte es sich um Gesellschaftsanteile an einer werthaltigen Schwestergesellschaft sowie eine Grundschuld an dem Betriebsgrundstück, welche dem ehemaligen Geschäftsführer persönlich im zweiten Rang zustand. Beide Rechte, beziehungsweise im Falle der Schwestergesellschaft liquide Mittel – diese ist mittlerweile zugunsten des Treuhandvermögens veräußert worden -, müssten ggfls. an den ehemaligen Geschäftsführer rückübertragen werden und wären damit für das Treuhandvermögen verloren. Eine Übertragung auf einen Treuhandnachfolger erscheint nach den momentanen Verhältnissen als nahezu ausgeschlossen.

2. Verwertungsmöglichkeiten der zweitrangigen Grundschuld zugunsten des Treuhandvermögens

Die vorgenannte zweitrangige Grundschuld, welche momentan von der Treuhänderin für das Treuhandvermögen gehalten wird, steht im Rang hinter einer Grundsicherheit der Volksbank Modau e.G., die allerdings über weitere Grundsicherheiten für die Befriedigung ihrer Forderungen verfügt. So hält die Volksbank Modau e.G. Grundsicherheiten an dem Privatgrundstück des ehemaligen Geschäftsführers, welche ebenfalls werthaltig sind.

Sollte die Volksbank Modau e.G. nunmehr eine Verwertung des Privatgrundstücks durchführen und dadurch ihre Forderungen als bedient ansehen, wären die erstrangigen Grundsicherheiten freizugeben und die zweitrangige Sicherheit würde im Rang aufsteigen. Damit stünden Verwertungserlöse aus dem Betriebsgrundstück dem Treuhandvermögen zu.

Das Betriebsvermögen steht momentan in der Verwaltung des Insolvenzverwalters, der einen freihändigen Verkauf anstrebt. Diesbezüglich hat der Insolvenzverwalter einen renommierten Immobilienverwerter beauftragt, der das Grundstück werthaltig veräußern soll. Dabei gehen der Immobilienverwerter von einem Verkaufswert von 600.000 bis 800.000 Euro und ein weiterer Sachverständiger von einem Wert von mindestens 640.000 Euro aus.

3. Verwertungserlöse aus dem Umlaufvermögen

Ein weiterer Kernpunkt der genannten Besprechung war die Frage der ausstehenden Auskehrung der Verwertungserlöse aus dem Verkauf der Waren- und Lagerbestände der Emittentin.

Diese gestalteten sich nach Auskunft der durch den Insolvenzverwalter beauftragten Auktionsagentur durchaus als schwierig, da insbesondere die als besonders werthaltig angesehenen Lagerbestände an Spezialkabeln nur unter erschwerten Bedingungen veräußert werden konnten. Bei diesen handele es sich zum Teil um gebrauchte oder Kabelbestände, die aufgrund der Kabellängen nur noch schwer im Tunnel- oder Straßenbau verwendet werden könnten.

So konnten nach dem weitgehenden Abschluss der Verkaufsbemühungen, aus einem geschätzten Warenwert von ca. 800.000 Euro, nur Erlöse von ca. 600.000 Euro erzielt werden, von welchen Kosten in Höhe von ca. 200.000 Euro zum Abzug gebracht werden müssten. Damit ergäbe sich ein ausschüttungsfähiger Erlös von knapp 400.000 Euro.

Ein geplanter Paketverkauf von Kabelbeständen in Höhe von 110.000 Euro scheiterte kurz vor Abschluss des Verkaufs und diesbezüglich müsse nun abgewartet werden, welche Erlöse daraus erzielt werden könnten. Mit einem weiteren Erlös in Höhe von 40.000 Euro, welcher kurz vor Auszahlung durch die Auktionsagentur stünde, könnten die Erlöse knapp 600.000 Euro erreichen. Nach Intervention der Vertreter der Treuhänderin und der DZ Bank AG, erklärte der Insolvenzverwalter die Bereitschaft, die Verwertungserlöse auf ein Treuhandkonto zu separieren. Von diesem Konto würde im Anschluss eine Verteilung anhand der Rechte erfolgen.

Neben den bekannten Parteien tritt nunmehr ein Lieferantenpool hinzu, welcher Ansprüche aus Kontokorrent- und Eigentumsvorbehalten in Höhe von ca. 851.000 Euro repräsentiert und geltend macht. Sollten sich diese als rechtlich wirksam und werthaltig erweisen, könnte dies unter Umständen zu einem Ausfall der Ansprüche aus den Raumsicherungsübereignungen zugunsten der DZ Bank AG und der Treuhänderin führen.

Dies erfordert jedoch den Nachweis von Seiten des Lieferantenpools über Wirksamkeit und Höhe der Vorbehalte, welcher bisher nicht geführt wurde. Die Treuhänderin wird daher den Anspruch auf Auszahlung der Verwertungserlöse an das Treuhandvermögen weiter verfolgen. Für den substantierten Nämlichkeitsnachweis wurde dem Lieferantenpool eine Frist bis Mitte April gesetzt.

Über die weitere Entwicklung, insbesondere die Berechtigung der Ansprüche des Lieferantenpools, werden wir Sie zeitnah informieren.

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