GOLFINO AG: Kanzlei Buchalik Brömmekamp beantragt die Verlegung der Gläubigerversammlung

Freitag, 20. März 2020


Mitteilung der Kanzlei Buchalik Brömmekamp:

Das Amtsgericht Reinbek (Insolvenzgericht) hat mit Beschluss vom 01.02.2020 für den 24.03.2020 um 11:30 Uhr eine Gläubigerversammlung allein für die Anleihegläubiger der Schuldverschreibung (WKN: A2BPVE / ISIN: DE000A2BPVE8 nach § 19 Abs. 2 SchVG) einberufen.

Rechtsanwalt Borowski (zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp hat mit Schriftsatz vom 18.03.2020 angeregt, die vom Gericht einberufene Anleihegläubigerversammlung wegen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (auch als CORONA-Virus bezeichnet) zu verlegen.

Vor dem Hintergrund der weiteren Ausbreitung des CORONA-Virus haben zahlreiche Gerichte nicht eilbedürfte Verhandlungen verlegt. Die von der Insolvenzschuldnerin ausgegebene Anleihe wurde von einer Vielzahl von Investoren gezeichnet, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ggf. hunderte Anleger an der Gläubigerversammlung teilnehmen, was ggf. eine Gesundheitsgefahr für alle Teilnehmer bedeutet.

In dem Antrag heißt es: „Wir regen an, dass das Gericht die Aufrechterhaltung des Termins überdenkt und dabei auch zwischen den Gefahren für die Teilnehmer dieser Versammlung sowie der Erforderlichkeit diesen Termin am 24.03.2020 aufrechtzuerhalten abwägt.“

Zudem wurde von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei angeregt, die nach dem Gesetz vorgesehene Durchführung der Anleihegläubigerversammlung, ohne eine Präsenzveranstaltung durchzuführen. Anleihegläubigerversammlungen werden von den Gerichten zwar regelmäßig als Präsenzveranstaltungen durchgeführt, eine Pflicht sie als Präsenzveranstaltung durchzuführen besteht insoweit nicht. Das auch hier anzuwendende Schuldverschreibungsgesetz 2009 sieht eine Abstimmung ohne eine Präsenzveranstaltung ausdrücklich vor.

Zudem wurde für die von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp vertretenen Anleihegläubiger beantragt, dass die Anleihegläubiger unter anderem über die Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters sowie dessen Befugnisse abstimmen. Die vorgeschlagenen Beschlussvorschläge können Anleihegläubiger der GOLFINO-Anleihe bei der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfragen (E-Mail: sascha.borowski@buchalik-broemmekamp.de, Telefon: 0211 82 89 77-200).

Anleihegläubigerversammlung für Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger

Im Rahmen der Anleihegläubigerversammlung können die Anleihegläubiger darüber abstimmen, ob und wen sie zum gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Interessen bestellen wollen. Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Vertreters ist nicht verpflichtend, bringt aber zahlreiche Vorteile mit sich. Wird ein gemeinsamer Vertreter bestellt, wird dieser nicht nur die Forderungen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren anmelden, sondern diese auch in den Verfahren selbst vertreten. Sollte ein solcher gemeinsamer Vertreter nicht bestellt werden, müsste jeder Anleihegläubiger selbst die Forderung im Insolvenzverfahren anmelden, um eine Quote in dem Verfahren zu erhalten.

Die Kosten, die mit der Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters entstehen, stellen nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren dar, weshalb der gemeinsame Vertreter entweder eine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter schließen muss oder aber mit den Anleihegläubigern selbst. Sollte sich der Insolvenzverwalter mit der Übernahme der Kosten nicht einverstanden erklären, könnte mit den Anleihegläubigern eine Vereinbarung dahingehend geschlossen werden, dass die Kosten mit der jeweils den Anlegern zustehenden Quote verrechnet wird. Die Anleger erhalten in diesem Falle also nur eine geringere Quotenzahlung ausgezahlt. Würden die Anleihegläubiger sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, dann müssten Sie mehrere hundert Euro investieren, die unabhängig von der Quote zu zahlen wären. Das Risiko – auch der Kosten für die gemeinsame Vertretung – liegt damit grundsätzlich bei dem gemeinsamen Vertreter selbst.

Bei der hier betroffenen (nachrangigen) Anleihe besteht zudem die Besonderheit, dass der Nachrang beseitigt werden muss, da die Anleihegläubiger andernfalls nur dann eine Quote im Insolvenzverfahren bekommen, wenn alle einfachen Forderungen im Sinne des §§ 38 InsO befriedigt werden.

Die auf das Insolvenz-/ sowie auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Buchalik Brömmekamp bietet den Anleihegläubigern nicht nur die Bündelung der Interessen, sondern auch die Ausübung der Stimmrechte in der Anleihegläubigerversammlung an und wird für das Amt des gemeinsamen Vertreters kandidieren. Kosten entstehen den Anlegern durch die Erteilung der Stimmrechtsvollmacht nicht.

Was müssen Anleger tun?

  • Anleihegläubiger sollten schon jetzt einen sogenannten Sperrvermerk bei ihrer Depotbank anfordern, damit sie ein Stimmrecht in der Anleihegläubigerversammlung erhalten. Ohne einen solchen Sperrvermerk kann ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden.
  • Zudem regt die Kanzlei Buchalik Brömmekamp an, ihr Stimmrechtsvollmachten zu erteilen, damit diese im Rahmen der Anleihegläubigerversammlung ausgeübt werden können. Eine Stimmrechtsvollmacht finden Sie im rechten Kasten bzw. hier: Stimmrechtsvollmacht .

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Kanzlei Buchalik Brömmekamp

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