Wandelanleihen der mybet Holding SE: Gläubiger können gemeinsamen Vertreter wählen

Dienstag, 16. Oktober 2018

Mitteilung der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH:

mybet Holding SE – Anleihegläubiger können gemeinsamen Vertreter wählen

Die mybet Holding SE hat im Jahr 2015 eine Wandelschuldverschreibung (ISIN: DE000A1X3GJ8, WKN: A1X3GJ) und im Jahr 2017 eine weitere Wandelanleihe (ISIN: DE000A2G8472, WKN: A2G847) emittiert. Das Insolvenzgericht Charlottenburg hat am 01.10.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der mybet Holding SE eröffnet.

Für beide Anleihen hat das Insolvenzgericht am 16.11.2018 Anleihegläubigerversammlungen einberufen. In diesen Versammlungen werden die Anleihegläubiger aufgefordert, darüber abzustimmen, ob und wen sie zum gemeinsamen Vertreter bestellen wollen. Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Vertreters ist nicht verpflichtend, bringt aber zahlreiche Vorteile mit sich. Wird ein gemeinsamer Vertreter bestellt, wird dieser nicht nur die Forderungen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren anmelden, sondern diese auch in dem Verfahren vertreten. Sollte ein solcher gemeinsamer Vertreter nicht bestellt werden, müsste jeder Anleihegläubiger selbst die Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, um eine Quote in dem Verfahren zu erhalten.

Die auf das Insolvenz-/Sanierungsrecht sowie auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Buchalik Brömmekamp bietet den Anleihegläubigern nicht nur die Bündelung der Interessen, sondern auch die Ausübung der Stimmrechte in den Anleihegläubigerversammlungen an und wird für das Amt des gemeinsamen Vertreters kandidieren. Die Wahl eines unabhängigen gemeinsamen Vertreters, ist mit Blick auf die Besicherung der Anleihe für die Anleihegläubiger sinnvoll. Regelmäßig bietet sich die Einsetzung eines bisher nicht am Verfahren beteiligten gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger an, um eine optimale im Interesse der Anleihegläubiger Vertretung zu gewährleisten.

Was müssen Anleger tun?

  1. 1. Anleihegläubiger sollten schon jetzt einen sog. Sperrvermerk bei ihrer Depotbank anfordern, damit sie ein Stimmrecht in der Anleihegläubigerversammlung erhalten. Ohne einen solchen Sperrvermerk kann ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden.
  2. 2. Anleihegläubiger die an der am 16.11.2018 anberaumten Anleihegläubigerversammlung vertreten werden wollen, können der Kanzlei Buchalik Brömmekamp eine entsprechende Vollmacht erteilen, damit diese die Rechte in der Gläubigerversammlung ausübt. Die Stimmrechtsvollmacht finden Investoren unter: https://www.kapitalanlagen-krise.de/

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in und außerhalb des Insolvenzverfahrens und wurde, wie die Kanzlei selbst auch, in anderen Insolvenzverfahren zum gemeinsamen Vertreter im Insolvenzverfahren bestellt.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich gern per E-Mail: kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Telefon 0211 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, in Verbindung.

Besuchen Sie uns auch gerne unter: https://www.kapitalanlagen-krise.de/

Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Foto: pixabay.com

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