Rudolf Wöhrl AG: Erste AGV nicht beschlussfähig – Zweite AGV soll am 24. April 2017 stattfinden
Zu wenig Teilnehmer – die Rudolf Wöhrl AG teilt kurz vor Ablauf der Anmeldefrist heute um 24.00 Uhr mit, dass sich für die Anleihegläubigerversammlung (AGV) am kommenden Montag, den 3. April 2017, bisher lediglich 16,78 Prozent der ausstehenden Unternehmensanleihe 2013/2018 angemeldet haben. Die Gläubigerversammlung am 3. April 2017 wird daher voraussichtlich nicht beschlussfähig sein.
UPDATE 03.04.2017: Beschlussunfähigkeit der ersten AGV offiziell bestätigt.
Zweite AGV am 24. April
In Kürze wird die Gesellschaft deshalb aller Voraussicht nach zu einer zweiten Anleihegläubigerversammlung für den 24. April 2017 einladen, auf der dann die entsprechenden Beschlüsse zu fassen sind.
Die Rudolf Wöhrl AG bittet die Anleihegläubiger bereits jetzt, sich rechtzeitig zu der voraussichtlich erforderlichen zweiten Anleihegläubigerversammlung anzumelden, sobald die Gesellschaft dazu eingeladen hat. Die Einladung zur zweiten Anleihegläubigerversammlung wird auf der Internetseite der Emittentin sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
INFO: Nach dem Schuldverschreibungsgesetz liegt das gesetzlich vorgegebene Quorum für die Beschlussfähigkeit der ersten Anleihegläubigerversammlung am 3. April 2017 bei 50 Prozent des Anleihekapitals. Wird dieses Mindestquorum nicht erreicht, können erst in einer sogenannten zweiten Anleihegläubigerversammlung Beschlüsse gefasst werden. Diese zweite Anleihegläubigerversammlung ist ohne weiteres beschlussfähig.
ANLEIHE CHECK: Die Unternehmensanleihe der Rudolf Wöhrl AG (ISIN: DE000A1R0YA4) hat ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro und ist mit einem jährlichen Zinskupon in Höhe von 6,50 Prozent ausgestattet. Die Anleihe wird am 12. Februar 2018 endfällig. Die Wöhrl-Anleihe notiert aktuell bei 14 Prozent (Stand: 31.03.2017).
Anleihen Finder Redaktion.
Foto: Rudolf Wöhrl AG
Anleihen Finder Datenbank
Unternehmensanleihe der Rudolf Wöhrl AG 2013/2018
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