MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung gem. § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG

Donnerstag, 12. Februar 2015

Pressemitteiung der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG:

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der verkürzte Abschluss der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG, Sangerhausen, zum Abschlussstichtag 30.06.2013 und der Zwischenlagebericht der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2013 fehlerhaft sind:

1. Die durch die Gesellschaft zum Halbjahr 2013 und zu den Vorjahren aufgedeckten Bestandsdifferenzen führen zur Feststellung von Fehlern im Halbjahresfinanzbericht zum 30.06.2013. In der Konzernbilanz ist der Bilanzposten Vorräte in Höhe von ca. 22 Mio. EUR zu hoch bewertet. Ferner sind in der Konzerngesamtergebnisrechnung zum 30.06.2013 die Bestandserhöhungen um 3,5 Mio. EUR zu hoch und der Materialaufwand um ca. 0,8 Mio. EUR ebenfalls zu hoch ausgewiesen. Grund hierfür war, dass im Finanzbuchhaltungssystem sowohl tatsächlich nicht vorhandene Bestände erfasst als auch tatsächlich vorhandene Bestände zu hoch bewertet wurden. Die fehlerhafte Erfassung und Bewertung des Vorratsvermögens im Halbjahresfinanzbericht verstößt gegen § 37y WpHG i. V. m. IAS 2.9, 2.34.

2. In der Konzerngesamtergebnisrechnung zum 30.06.2013 sind die Umsatzerlöse in Höhe von ca. 0,5 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen. Dadurch wurde das Ergebnis vor Steuern um ca. 0,5 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen. Die Erfassung von Umsatzerlösen aus einem schwebenden Geschäft bereits zum 31.12.2012 verstieß gegen IAS 18.14. Die Voraussetzungen für eine Erlöserfassung gemäß IAS 18.14 waren mit Lieferung von 238 Fahrrädern erst zum 30.06.2013 erfüllt.

MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG

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