Hein Gericke Deutschland beantragt Schutzschirmverfahren gemäß Insolvenzordnung

Mittwoch, 8. August 2012

Die Geschäftsleitung der Hein Gericke Deutschland GmbH hat einen Antrag gemäß § 270b InsO („Schutzschirmverfahren“ der Insolvenzordnung) wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beim Amtsgericht Düsseldorf gestellt. Das bestätigte ein Mitarbeiter des Unternehmens gegenüber der Anleihen Finder Redaktion.

Zuvor hatte das britische Unternehmen Hein Gericke UK Insolvenz angemeldet. Die Anleihen Finder Redaktion berichtete.

Hein Gericke Deutschland hatte im letzten Jahr eine Mittelstandsanleihe mit einem Volumen von sechs Millionen Euro begeben. Die Anleihe läuft noch bis zum 31.01.2016.

Bedingung für ein Schutzschirmverfahren nach deutscher Insolvenzordnung ist, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und dass ein Fachmann (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) bescheinigt, dass die geplante Sanierung Sinn macht.

Anfang dieses Jahres wurde das Insolvenzrecht erneuert. Das neue „Schutzschirmverfahren“ nach § 270b der Insolvenzordnung bietet verschuldeten Firmen die Möglichkeit, ein eigenständiges Sanierungsverfahrens zu gestalten. Die betroffenen Firmen müssen einen Antrag auf das Schutzschirmverfahren stellen.

Das Unternehmen hat eine Frist von drei Monaten. In dieser Frist muss die Firmenleitung einen Sanierungsplan erstellen. Das geschieht in Eigenverwaltung unter der Aufsicht eines Sachverwalters. Einer der Vorteile aus Sicht des Unternehmens ist, dass es während dieser Frist dem Vollstreckungsdruck der Gläubiger weniger stark ausgesetzt ist.

Anleihen Finder Redaktion

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