GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG: „Gläubigerversammlung erforderlich“
Mitteilung der Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte:
Die GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Was bedeutet das für die Gläubiger, die in die 6,50% GEWA-Anleihe (WKN A1YC7Y) investiert sind?
1. Insolvenz der Emittentin
Die Emittentin hat Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt. Er hat im Wesentlichen Sicherungsaufgaben. Das Insolvenzverfahren ist damit noch nicht eröffnet.
2. Sanierung
Die letzte Bilanz der Gewa KG ist ziemlich eindeutig. Bilanzsumme: 41 Mio. Euro, Verbindlichkeiten aus der Anleihe 35 Mio. Euro, Bankverbindlichkeiten 0 Euro. Anders gesagt: Die Gesellschaft gehört den Anleihegläubigern. Nennenswerte andere Gläubiger gibt es nicht. Das Eigenkapital ist negativ. Das ist das Gute im Schlechten, denn wenige Beteiligte bedeutet auch wenig Interessenkonflikte.
Schirp Neusel und Partner gehen davon aus, dass die GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG saniert werden kann.
3. Gemeinsame Vertreter ohne Befugnisse
Es gibt einen gemeinsamen Vertreter (gV), die Rödl Treuhand GmbH. Dieser gV wurde in den Anleihebedingungen bestimmt, aber ohne besondere Befugnisse gelassen.
§ 8 Schuldverschreibungsgesetz bestimmt, dass mit der Bestellung des gV auch seine Befugnisse geregelt werden müssen. Das ist bei der Gewa-Anleihe nicht geschehen. In § 6 Abs.7 der Anleihebedingungen ist nur die bloße Bestellung geregelt.
Was daraus folgen soll ist unter Juristen streitig. Die wahrscheinlich herrschende Meinung schreibt diesem gV zumindest die gesetzlichen Mindestbefugnisse zu. Danach kann er Informationen von der Emittentin fordern und eine Gläubigerversammlung einberufen. Zu seinen Pflichten gehört es die Gläubiger zu informieren. Die entscheidenden Befugnisse in der Sanierung und Restrukturierung aus § 5 SchVG aber hat er nicht. Er kann insbesondere nicht einer Veränderung der Fälligkeiten von Zinsen und Hauptforderung, einem Swap, einer Stundung, einem Kündigungsverzicht, der Freigabe der Sicherheiten usw. zustimmen. Das aber sind ja die wesentlichen Werkzeuge in der Sanierung. So muss man sagen, dass dieser gV hier nicht viel Sinnvolles beitragen kann.
Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte fordern, einen gemeinsamen Vertreter zu wählen, der starke Befugnisse hat. Nur so kann der gemeinsame Vertreter die Ansprüche und Interessen der Anleihegläubiger wirksam durchsetzen.
4. Gläubigerversammlung
Die Neuwahl eines gV erfordert eine Gläubigerversammlung (oder eine Abstimmung ohne Versammlung). Zu einer Versammlung kommt man vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf drei Wegen: Die Schuldnerin lädt ein, der gV lädt ein oder Gläubiger, die insgesamt 5% der Anleihe halten fordern eine Versammlung (entsprechendes gilt für die Abstimmung ohne Versammlung).
Das verändert sich schlagartig, wenn das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet. Dann müsste das Gericht zu einer Versammlung einladen. „Müsste“ deshalb, weil es ja einen gV gibt. In diesem Fall braucht es eigentlich keine Versammlung. „Eigentlich“ weil die Rödl Treuhand eben nur sehr schmale Befugnisse hat. Sinnvollerweise würde das Gericht also einladen und zumindest die Befugnisse klären lassen. Darauf kann man sich aber nicht verlassen.
Aus heutiger Sicht bedeutet das: Die Anleihegläubiger haben ein massives Interesse daran sich zu vernetzen. Nur wenn das 5%- Quorum zusammen kommt, können sie eine Versammlung fordern. Sonst sind sie auf den guten Willen der Emittentin oder der Rödl Treuhand GmbH angewiesen. Diese Forderung kann aber zeitlich von der Insolvenz überholt werden. Ob man dann noch eine Versammlung erzwingen kann oder ob hier die allgemeinen Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes vollständig vom Insolvenzrecht verdrängt werden, ist auch noch nicht entschieden.
Es könnte dann passieren, dass das Gericht nicht einlädt und auch die Gläubiger eine Versammlung nicht mehr fordern können – trotz Quorum. Dann würde alles bleiben wie bisher. Wenn hier also etwas geschehen soll, dann muss es schnell geschehen. Schon für die erste Versammlung haben wir eine Einladungsfrist von 14 Tagen. Insgesamt wird eine Versammlung in diesem Jahr noch unrealistisch sein, sollte aber versucht werden.
Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte ruft dazu auf, eine Versammlung der Anleihegläubiger durchzuführen und einen neuen gemeinsamen Vertreter zu wählen. Nur ein starker gemeinsamer Vertreter kann Gewa 5 to 1 GmbH & Co. KG im Sinne der Anleihegläubiger sanieren.
Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte fordert alle Anleihegläubiger auf, die Einberufung einer Gläubigerversammlung durch ihre Stimme zu unterstützen und entsprechend Vollmacht zu erteilen. Sie können dadurch nur besser stehen.
Vollmacht bitte herunterladen und per Post, fax oder Email an die unten stehende Anschrift senden:
gewa-5-to-1-vollmacht-fuer-einberufung-der-glaeubigerversammlung
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tibet Neusel
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Telefon: 030-327 617 0
Telefax: 030 327 617 17
www.ssma.de
mail@ssma.de
Dem Anleihegläubiger entstehen durch die Vollmachtserteilung keine Kosten.
Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte
ANLEIHE CHECK: Die vierjährige GEWA-Anleihe 2014/18 (WKN A1YC7Y) hat ein Gesamtvolumen von 35 Millionen Euro, das vollständig platziert wurde. Die Anleihe wird jährlich mit 6,50 Prozent verzinst und läuft bis zum 24. März 2018. Aktuell notiert die GEWA-Anleihe bei 31 Prozent (Stand: 30.11.2016).
Foto: [AndreasS] / flickr
Anleihen Finder Datenbank
Unternehmensanleihe der GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG 2014/2018
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