GEWA 5 to 1 Anleihe: Quo vadis? – Kommentar von Julia Breier-Struß

Montag, 9. Juli 2018
gewa_tower_GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG_groß Neuemission: GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG plant Unternehmensanleihe für Wohn- und Hotel-Turm bei Stuttgart


Am 21. November 2016 ist das vorläufige Insolvenzverfahren über die GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG und deren Komplementärin angeordnet worden (Az.: 13 IN 789/16). Die Gesellschaft hatte Anleihen (ISIN DE000A1YC7Y7) in Höhe von bis zu 35 Mio. Euro emittiert. Zum neuen gemeinsamen Vertreter wurde auf der Anleihegläubigerversammlung vom 4. August 2017 Herr Gustav Meyer zu Schwabedissen bestellt.

Abstimmung ohne Versammlung

Nun lädt der gemeinsame Vertreter zu einer Abstimmung ohne Versammlung (vom 09. Juli 2018, 0:00 Uhr bis zum 11. Juli 2018, 24:00 Uhr) und auch schon zu einer Gläubigerversammlung ein, um sich umfassend ermächtigen zu lassen. Die Einladung finden Sie auf https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet .

Da liest man in den vom gemeinsamen Vertreter zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschlägen, dass er ermächtigt werden soll, die Zinsen auszuschließen und die Hauptforderung zu verringern. Auch die Sicherheiten soll der gemeinsame Vertreter freigeben oder deren Verwertung aussetzen können. Wozu soll das dienen? Warum solche Maßnahmen jetzt, ca. 1,5 Jahre nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, erforderlich werden, wird nicht erklärt und ist auch nicht ersichtlich. Welchen Sinn hat dies bei einer notleidenden Anleihe, die seit dem 24. März 2018 zur Rückzahlung fällig ist? Möchte der gemeinsame Vertreter tatsächlich z. B. die Hauptforderungen der Anleihegläubiger reduzieren? Das hätte doch nur zur Folge, dass die Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geringere Forderungen anmelden könnten und geringere Quoten erzielten. Warum sollten sie dem zustimmen? Oder gibt es ein Sanierungskonzept? Aber warum stellt der gemeinsame Vertreter es den Anleihegläubigern dann nicht vor? Warum sollen die Anleihegläubiger ins Blaue hinein weitgehende Ermächtigungen erteilen?

Sehr kreativ schlägt der gemeinsame Vertreter zudem die Bildung eines „Beirats“ vor. Er selbst möchte bis zu fünf Personen als Beiratsmitglieder bestellen, mit denen er sich dann abstimmen möchte. Kein Wort darüber, welche Qualifikationen diese Personen aufweisen müssen und ob sie überhaupt Anleihegläubiger sein müssen. Der Gefahr, dass der gemeinsame Vertreter seine umfangreichen Befugnisse missbrauchen könnte, wird dadurch sicher nicht begegnet. Welchen anderen Zweck der Beirat haben könnte, wird aber auch nicht deutlich. Traut der gemeinsame Vertreter sich nicht, Entscheidungen allein zu treffen? Möchte er die Verantwortung teilen?

Die Kanzlei Schirp & Partner empfiehlt ausdrücklich, den Beschlussvorschlägen nicht zuzustimmen, sondern sie abzulehnen. Es ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, in welche Richtung die Reise geht. Der gemeinsame Vertreter möge zunächst ein Konzept erstellen, über das die Anleihegläubiger abstimmen können. Die Erteilung der gewünschten „wild card“ ist nicht im Sinne der Anleihegläubiger.

Was hat der gemeinsame Vertreter seit seiner Bestellung für die Anleihegläubiger getan?

Man stellt sich die Frage, was in den letzten elf Monaten seit dem Austausch des gemeinsamen Vertreters geschehen ist.

Die Antwort ist: „Nichts!“ Zumindest nichts, was für den Anleihegläubiger erkennbar wäre. Statt Ergebnisse vorzulegen, lädt der gemeinsame Vertreter zu zwei Abstimmungen ein, die den Zweck haben, ihm umfassende Befugnisse einzuräumen, ohne dass erkennbar wird, wozu diese dienen und wie einem Missbrauch entgegengewirkt werden soll.

Rechtsanwältin Julia Breier-Struß
Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB

Anleihen Finder Redaktion.

Foto: GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG

Anleihen Finder Datenbank

Unternehmensanleihe der GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG 2014/2018

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