Ekosem-Agrar-Anleihen: e.Anleihe GmbH ruft Gläubiger zur Teilnahme an AGVs auf – „Boykott grob fahrlässig“
Mitteilung der e.Anleihe GmbH:
Gemeinsamer Vertreter der Inhaber der Ekosem-Agrar Anleihe 2019/24 (ISIN: DE000A2YNR08): Aufruf, Versammlungen der Anleihegläubiger zu boykottieren, ist grob fahrlässig
- – Viele Anleihegläubiger unterstützen Gegenantrag des Gläubigerbeirats, damit es weitergeht
- – Gesamtpaket des Gegenantrags fordert alle Beteiligten heraus, überfordert aber nicht
- – Ureigenes Interesse der Anleihegläubiger, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpräsenz sicherzustellen
Als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar Anleihe 2019/24 (ISIN: DE000A2YNR08) und als designierter gemeinsamer Vertreter der Ekosem-Agrar Anleihe 2012/2022 (ISIN: DE000A1R0RZ5) missbilligt die e.Anleihe GmbH den jüngsten Aufruf eines Investorenvertreters, die anstehenden Gläubigerversammlungen zu boykottieren.
„Dieser Aufruf ist grob fahrlässig“, so der Geschäftsführer der e.Anleihe GmbH, Christoph Chardon.
Dr. Benjamin Büttner von der e.Anleihe GmbH ergänzt: „Die Beschlussfähigkeit verhindern und gleichzeitig eine Insolvenz der Emittentin vermeiden zu wollen, das verträgt sich nicht miteinander. Die Anleihegläubiger, mit denen wir gesprochen haben, haben die Risiken sehr gründlich abgewogen. Sie unterstützen den Gegenantrag, damit es weitergeht.“
Anleihegläubiger sollten in ihrem ureigenen Interesse die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpräsenz durch Anwesenheit oder Vollmachterteilung bei den Versammlungen der Anleihegläubiger am 30. und 31. Mai 2022 in Sinsheim sicherstellen.
Gesamtpaket des Gegenantrags fordert alle Beteiligten heraus, überfordert aber nicht
Die e.Anleihe GmbH hatte den Gegenantrag des Gläubigerbeirats begrüßt, weil die Emittentin den Anleihegläubigern ein gutes Stück entgegenkommt. „Im Austausch mit dem Gläubigerbeirat und der Emittentin konnte ein Bündel an Maßnahmen zu einem Gesamtpaket geschnürt werden, das alle Beteiligten herausfordert, aber nicht überfordert“, so Büttner.
Mit der Wertaufholung am Ende der Laufzeit sollen die Anleihegläubiger gerade nicht endgültig auf wesentliche Vermögenswerte verzichten. Vielmehr geht es im Wesentlichen darum, dass alle Stakeholder während dieser politisch heiklen Situation ein vorübergehendes Moratorium akzeptieren.
Put Option im Falle eines Change of Control
Die e.Anleihe GmbH wundert sich darüber, dass ausgerechnet eine etablierte und hochspezialisierte Beratungsgesellschaft für komplexe Finanzrestrukturierungen den im Grunde einfachen Sachverhalt des Kontrollwechsels gründlich missversteht.
„Die grundsätzliche Systematik bleibt durch den jetzigen Gegenantrag unverändert“, zeigt Chardon auf. „Das Konzept ist derzeit bereits in den Anleihebedingungen geregelt.“
Nach der Anzeige einer Change of Control Mitteilung der Emittentin haben die Gläubiger die Möglichkeit, Ihre Put-Option gegenüber dem Unternehmen auszuüben. Diese erlangt Wirksamkeit, sofern die Anzahl der ausübenden Gläubiger die im Gegenantrag vorgeschlagene Kapitalmehrheit von 51 Prozent erreicht. Letztendlich sollen lediglich die Quoren von 50 Prozent auf 51 Prozent in der Anleihe 2012/2022 und von 25 Prozent auf 51 Prozent in der Anleihe 2019/2024 nach oben angepasst werden. Somit besteht auch keinerlei Notwendigkeit, irgendwelche Abstimmungen zu organisieren.
„Im Übrigen macht der von One Square vorgeschlagene gegenteilige Weg insolvenzrechtlich überhaupt keinen Sinn“, führt Büttner aus.
Reduzierter Zinssatz von 2,5 Prozent mit Anreizsystem für Emittentin
Der reduzierte Zinssatz trägt der Überlegung Rechnung, dass die Russische Föderation das Unternehmen als systemrelevanten Grundversorger für Lebensmittel während der aktuellen politischen Wirren sogar noch massiver subventioniert als früher. Von diesen Subventionen einen signifikanten Anteil an unbesicherte Anleihegläubiger ins „unfreundliche Ausland“ zu transferieren, das ist mit der Russischen Föderation derzeit aus nachvollziehbaren Gründen wohl nicht verhandelbar.
Im Ergebnis aber kommt die im Gegenantrag vorgesehene Systematik kommt einer reinen Stundungslösung wegen der Wertaufholungskomponente wirtschaftlich grundsätzlich recht nahe, weil die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Kupon am Ende der Laufzeit die Rückzahlungsbeträge erhöhen.
Jedoch soll über das Anreizsystem für die Anleihegläubiger eine möglichst schnelle Refinanzierung der Anleihen gewährleistet werden. „Wir hatten aus unseren zahlreichen Gesprächen mit Gläubigern den Eindruck gewonnen, dass dies aktuell ein Kernanliegen vieler Beteiligter ist“, kommentiert Büttner.
Laufzeitverlängerung von fünf Jahren
Der Gegenantrag des Gläubigerbeirats will sicherstellen, dass der abgestufte Anreiz- und Wertaufholungsmechanismus in die Tat umgesetzt werden kann. Bei einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren wäre dieser Mechanismus wohl ein reiner Papiertiger. Alle Beteiligten gehen davon aus, dass eine Refinanzierung der Anleihen in den kommenden zwei Jahren in Anbetracht der Ukraine-Krise ausgeschlossen sein dürfte.
„Aus unserer Sicht ist das kein völlig unvernünftiger Kompromiss“, äußert sich Chardon. „Das Unternehmen hat über die Wertaufholungskomponente nach unserer Meinung genug Anreiz, eine möglichst schnelle Rückzahlung herbeizuführen, sobald die Kapitalmärkte dies wieder erlauben.“
Ureigenes Interesse der Anleihegläubiger, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpräsenz sicherzustellen
Der Geschäftsführer der e.Anleihe GmbH, Christoph Chardon, bekräftigt seinen Ratschlag an alle Anleihegläubiger, in deren wohlverstandenen eigenen Interesse am 30. und am 31. Mai 2022 persönlich oder per Vollmacht an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen, um die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpräsenz sicherzustellen.
„Jeder andere Ratschlag ist grob fahrlässig“, bestärkt Büttner für die e.Anleihe GmbH.
Sperrvermerke unverzüglich beizubringen
Für die beiden anstehenden Versammlungen sollten die Anleihegläubiger unverzüglich über die Depotbanken aktuelle besondere Nachweise des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen und die für die Versammlungen notwendigen Sperrvermerke beantragen. Die Vorlage der Sperrvermerke durch den jeweiligen Anleihegläubiger oder seinen Vertreter ist für die Ausübung des Stimmrechts am Versammlungstag erforderlich.
Die e.Anleihe GmbH verweist darauf, dass die Emittentin sich bereit erklärt hat, die Kosten zu übernehmen, die den Anleihegläubigern für die Depotbescheinigung mit Sperrvermerk für die zweite Anleihegläubigerversammlung entstehen. Nach erfolgter Teilnahme (per Vollmacht oder persönlich) können die Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar AG über die E-Mail-Adresse ir@ekosem-agrar.de mit einem Nachweis über die entstandenen Kosten und Ihre Bankverbindung zusenden.
Möglichkeit zu unentgeltlichen Bevollmächtigungen
Anleihegläubiger, die an den weiteren Versammlungen der Anleihegläubiger am 30. und am 31. Mai 2022 in Sinsheim nicht selbst teilnehmen können, haben die Möglichkeit zur unentgeltlichen Bevollmächtigung. Damit gewährleisten sie, dass die vorgeschlagene Wertaufholung oder der Anreiz der Rückzahlungsstaffel für das Unternehmen verbindlich beschlossen und umgesetzt werden können.
Insbesondere können folgende Personen unentgeltlich bevollmächtigt werden:
- Hans-Jürgen Friedrich, Vorstandsvorsitzender der KFM Deutsche Mittelstand AG und Mitglied des Gläubigerbeirats: https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/gemeinsamer-vertreter/
- Rechtsanwalt Michael Siegle, dienstansässig Hackenstraße 7b, 80331 München, von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. mandatiert: https://sdk.org/leistungen/glaeubigervertretung/ekosem-agrar-ag/
- Stimmrechtsvertreter der Emittentin selbst. Entsprechende Vordrucke können über https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/anleiheglaeubigerversammlung-2012-2022/ abgerufen werden.
Ansprechpartner für die Anleihegläubiger:
e.Anleihe GmbH
+49 (0) 711 184 2923 – 1
ekosem@elsaesser.co
Ansprechpartner für die Vertreter: innen der Medien:
thomas SCHULZ
tsc.komm I Köln-Ehrenfeld
mobil: + 49 171 86 86 482
mail: tsc@tsc-komm.de
e.Anleihe GmbH
Foto: pixabay.com
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