Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Freitag, 16. Mai 2014

Pressemitteilung der  Albis Leasing AG:

Tagesordnung

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2013 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung.


Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.


Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.


Beschlussfassung über die Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder

Die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder läuft mit Beendigung dieser Hauptversammlung ab. Es sind daher neue Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen. Der Aufsichtsrat der ALBIS Leasing AG setzt sich nach § 9 Absatz 1 der Satzung sowie §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Satz 1 AktG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden.Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der Einzelwahl

– Herrn Dr. Rolf Aschermann, Berlin, Rechtsanwalt in Kanzlei Aschermann Rechtsanwälte
Herr Dr. Aschermann ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
flexis AG, Stuttgart (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
– Herrn Prof. Dr. Horst Zündorf, Hamburg, Hochschullehrer für betriebswirtschaftliche Steuerlehre und externes Rechnungswesen an der Universität Hamburg
Herr Prof. Dr. Zündorf ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
Schlathof Beteiligung AG, Gelsenkirchen (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
– Herrn Dr. Peter-Jörg Klein, Berlin, Rechtsanwalt in eigener Kanzlei
Herr Dr. Klein ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
Norddeutsche Revisions- und Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats); Europäische Akademie Berlin, Berlin (Vorsitzender des Beirats)

in den Aufsichtsrat zu wählen.Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und gemäß § 9 Absatz 2 der Satzung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absätze 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Zwischen den Kandidaten und den Gesellschaften des ALBIS Leasing AG Konzerns, deren Organen und sonstigen wesentlich an der ALBIS Leasing AG beteiligten Aktionären bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgeblichen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Absätze 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex.


Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

– Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014 bestellt.
– Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und -lagebericht entscheidet, wird die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags der Gesellschaft als Obergesellschaft mit der ALBIS HiTec Leasing AG als Untergesellschaft

Die ALBIS Leasing AG hat als Obergesellschaft und Alleingesellschafterin am 8. Mai 2014 mit der von ihr abhängigen ALBIS HiTec Leasing AG, eingetragen beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 103681 (‚Tochtergesellschaft‚), als Untergesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag (‚Vertrag‚) geschlossen.Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Hauptversammlung der Tochtergesellschaft, die bis zum Termin der Hauptversammlung der ALBIS Leasing AG beschlossen werden soll, auch der Zustimmung der Hauptversammlung der ALBIS Leasing AG.Der Vertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

– Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags ihren gesamten Gewinn nach Maßgabe von § 301 AktG an die Gesellschaft abzuführen.
– Der Tochtergesellschaft ist es mit Zustimmung der Gesellschaft gestattet, Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einzustellen, sofern dieses handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Gesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Andere Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, dürfen weder abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor oder während der Gültigkeit dieses Vertrags gebildet worden sind.
– Die Gesellschaft verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Tochtergesellschaft auszugleichen. Dies gilt insoweit nicht, als aufgrund dieses Vertrags anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Im Übrigen gilt § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
 

 

– Der Verlustausgleichsanspruch entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtages der Tochtergesellschaft und wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses mit Wertstellung zu diesem Tag zur Zahlung fällig, spätestens jedoch am 30. April des Folgejahres.
– Der Vertrag findet erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft, das am 1. Juli 2014 beginnt. Der Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2019 fest abgeschlossen (Mindestvertragsdauer). Der Vertrag verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn er nicht vorher mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gekündigt wird. Wird der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, so gilt er nicht mehr für das Geschäftsjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt.
– Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Veräußerung oder Einbringung sämtlicher oder der Mehrheit der Anteile an der Tochtergesellschaft, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Tochtergesellschaft oder der Gesellschaft sowie die in Richtlinie 60 Abs. 6 KStR 2004 oder einer entsprechenden Vorschrift, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrags Anwendung findet, genannten wichtigen Gründe. Die Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund während eines laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Geschäftsjahres zurück (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 KStG). Der Vertrag endet gemäß § 307 AktG zum Ende des Geschäftsjahres, in dem an der Tochtergesellschaft ein außenstehender Gesellschafter beteiligt ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags der ALBIS Leasing AG, Hamburg, als Obergesellschaft mit der ALBIS HiTec Leasing AG, Hamburg, als Untergesellschaft vom 8. Mai 2014 wird gemäß § 293 Abs. 1 AktG zugestimmt.‘

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 15.327.552 und ist in 15.327.552 Inhaberstückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 15.327.552 beträgt.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 24. Juni 2014 (letzter Anmeldetag), bei

ALBIS Leasing AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 69 12012 86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com

in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Dienstag, den 10. Juni 2014, 0:00 Uhr, beziehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut ist ausreichend. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, ihr depotführendes Institut möglichst frühzeitig zu benachrichtigen. Das depotführende Institut schickt die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes in der erforderlichen Form an die Anmeldestelle, welche die Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausstellt.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können sich bei der Ausübung ihres Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht gem. § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird und wird darüber hinaus von der Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:

ALBIS Leasing AG
Hauptversammlung
Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg
Fax: +49 40 808 100 109
E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de

Die Gesellschaft bittet die Aktionäre, die Bevollmächtigungen unter Verwendung der den Eintrittskarten beigefügten Formulare aus abwicklungstechnischen Gründen bis spätestens 30. Juni 2014, 24:00 Uhr MEZ, an die oben genannte Adresse zu übersenden.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens 500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss der Gesellschaft unter der im nachfolgenden Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 31. Mai 2014 (Samstag) zugegangen sein.

Anträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

ALBIS Leasing AG
Hauptversammlung
Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg
Fax: +49 40 808 100 109
E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Bis spätestens zum Ablauf des Montag, den 16. Juni 2014, bei dieser Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter http://www.albis-leasing.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG müssen Anträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge in den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich dadurch der Vorstand strafbar machen würde oder wenn aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren muss eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Weiterhin müssen die Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden Personen enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden Person zu der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien erfolgt sind.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

Um die Hauptversammlung in einem zeitlich angemessenen Rahmen durchzuführen, ist der Vorsitzende der Versammlung beim Vorliegen einer Vielzahl von Wortmeldungen nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.

Hinweise auf die Internetseite der Gesellschaft

Ab Einberufung der Hauptversammlung werden nachfolgende Unterlagen auf der Internetseite der ALBIS Leasing AG unter http://www.albis-leasing.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht:

– festgestellter Jahresabschluss der ALBIS Leasing AG für das Geschäftsjahr 2013,
– gebilligter Konzernabschluss der ALBIS Leasing AG für das Geschäftsjahr 2013,
– Lagebericht der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2013,
– Bericht des Aufsichtsrats,
– der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB,
– die weiteren gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen,
– weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG,
– der Gewinnabführungsvertrag der ALBIS Leasing AG mit der ALBIS HiTec Leasing AG vom 8. Mai 2014,
– der gemeinsame Bericht des Vorstands der ALBIS Leasing AG und des Vorstands der ALBIS HiTec Leasing AG gemäß § 293a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AktG,
– die weiteren Jahresabschlüsse und Lageberichte der ALBIS Leasing AG für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 sowie
– die Jahresabschlüsse und Lageberichte der ALBIS HiTec Leasing AG für die letzten drei Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 1. Juli 2014 zur Einsicht der Aktionäre ausliegen.

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