AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen der Anleihen Finder GmbH im Zusammenhang mit der Präsentation von Wertpapierangeboten auf der Internetseite www.anleihenfinder.de

(Stand 10.2009)

Die Anleihen Finder GmbH (nachfolgend „ANLEIHEN FINDER“ genannt) ist Betreiberin der Domain www.anleihenfinder.de (nachfolgend mit allen Unterseiten „INTERNETSEITE“ genannt). ANLEIHEN FINDER bietet Anbietern von Wertpapieren (nachfolgend „ANBIETER“ genannt) die Möglichkeit, gegen Entgelt Angebote von Wertpapieren (Anleihen, Aktien, Genussrechte, Genussscheine, Schuldscheine, Pfandbriefe etc.) auf der INTERNETSEITE zu präsentieren und zu bewerben (nachfolgend „WERTPAPIERPRÄSENTATION“ oder „VERTRAGSGEGENSTAND“ genannt). ANLEIHEN FINDER erbringt keine Beratungs- oder Vermittlungsleistungen oder sonstigen Leistungen, die durch unmittelbare Einwirkung auf den ANBIETER oder den Nachfrager den Verkauf von Wertpapieren fördern sollen. Insbesondere erbringt ANLEIHEN FINDER keine Vermittlungsleistungen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), vor allem nicht solche im Sinne des § 32 KWG.

ANLEIHEN FINDER vertritt weder den ANBIETER noch den Nachfrager. ANLEIHEN FINDER prüft die WERTPAPIERPRÄSENTATIONEN weder auf rechtliche Zulässigkeit noch auf inhaltliche Richtigkeit. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt Folgendes:

§ 1

Geltungsbereich der AGB

(1) Diese Allgemeinen Geschäftbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien im Hinblick auf den VERTRAGSGEGENSTAND abschließend. ANLEIHEN FINDER erkennt keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ANBIETERS an, die von diesen AGB abweichen. Dies gilt auch dann, wenn ANLEIHEN FINDER solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) ANLEIHEN FINDER behält sich das Recht vor, die AGB zu aktualisieren und/oder zu modifizieren, wann immer eine solche Aktualisierung oder Modifizierung von ANLEIHEN FINDER für notwendig erachtet wird. Hierauf wird ANLEIHEN FINDER den ANBIETER per EMail oder schriftlich hinweisen. Die Aktualisierungen/Modifizierungen gelten als vom ANBIETER bestätigt, wenn er nicht binnen 6 Wochen nach Zugang des Hinweises von ANLEIHEN FINDER den aktualisierten/modifizierten AGB widerspricht. Die Änderungen/Modifizierungen werden wirksam, sobald sie vom ANBIETER bestätigt wurden bzw. als bestätigt gelten.

§ 2

Vertragscharakter/Vertragsschluss

(1) Der über den VERTRAGSGEGENSTAND zwischen ANLEIHEN FINDER und dem ANBIETER geschlossene Vertrag (nachfolgend „VERTRAG“ genannt) kommt zu den Bedingungen eines Dienstvertrages gemäß § 611 ff. BGB zustande. Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Dienstvertrag ergänzend.

(2) Der VERTRAG wird durch Angebot und Annahme geschlossen. Die Abgabe des Angebots erfolgt durch den ANBIETER, indem er auf der INTERNETSEITE die Pflichtangaben in die Datenmaske, welche über den Button „Unternehmen registrieren“ aufgerufen werden kann, einträgt und den Registrierungsvorgang durch Bestätigung der Daten abschließt.

(3) Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder Bestätigung per E-Mail durch ANLEIHEN FINDER.

§ 3

Leistungen von ANLEIHEN FINDER

(1) ANLEIHEN FINDER stellt dem ANBIETER auf der INTERNETSEITE Speicherplatz zum Zwecke der WERTPAPIERPRÄSENTATION zur Verfügung. Die Nutzung des Speicherplatzes durch den ANBIETER erfolgt ausschließlich durch Eintragung der Daten zu dem vom Unternehmen angebotenen Wertpapier (nachfolgend „WERTPAPIERINFORMATIONEN“) in die auf der INTERNETSEITE hierfür zur Verfügung gestellte Datenmaske und Freigabe dieser Daten (jedes durch Eingabe und Freigabe der Daten eingestellte Wertpapierangebot nachfolgend „WERTPAPIERANGEBOT“ genannt).

(2) ANLEIHEN FINDER stellt sicher, dass die WERTPAPIERANGEBOTE nach vollständigerEintragung und Bestätigung sowie Vorauszahlung der hierfür fälligen Vergütung durch den ANBIETER für den Besucher der INTERNETSEITE, der über einen mit der INTERNETSEITE kompatiblen Internet-Browser verfügt, binnen kurzer Frist (maximal 72 Stunden nach Erfüllung aller genannten Voraussetzungen) für den vom ANBIETER beauftragten Zeitraum sichtbar werden (nachfolgend „PRÄSENTATIONSZEIT“ genannt), wobei ANLEIHEN FINDER sich das Recht vorbehält, die WERTPAPIERANGEBOTE auf ihre Übereinstimmung mit diesen AGB, insbesondere mit §§ 6, 7, zu prüfen und bei fehlender Übereinstimmung das WERTPAPIERANGEBOT insgesamt ablehnen darf. Wird das WERTPAPIERANGEBOT von ANLEIHEN FINDER freigegeben, werden folgende WERTPAPIERINFORMATIONEN eines WERTPAPIERANGEBOTS für alle Besucher der INTERNETSEITE sichtbar: Titel, Verzinsung, Laufzeit, Anleihentypus, Kupontypus, Mindestinvestitionsbetrag, Nominal der Emission, Stückelung etc. sowie allgemeine Informationen zum ANBIETER (z.B. Handelsregister Nummer, Amtsgericht, Kontaktdaten). Alle übrigen WERTPAPIERINFORMATIONEN eines WERTPAPIERANGEBOTS werden nur für registrierte Besucher der INTERNETSEITE sichtbar, also solche, die sich unter Angabe ihrer Daten einen speziellen passwortgeschützten Zugang zur INTERNETSEITE bei ANLEIHEN FINDER beschafft haben. ANLEIHEN FINDERwird ferner auch vom ANBIETER angegebenen Veröffentlichungsbeschränkungen des WERTPAPIERANGEBOTS entsprechend berücksichtigen.

(3) Die jeweilige PRÄSENTATIONSZEIT beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem das jeweilige WERTPAPIERANGEBOT auf der INTERNETSEITE derart aktiv ist, dass es von einem Besucher der INTERNETSEITE abgerufen werden kann und endet sekundengenau mit Ablauf der beauftragen PRÄSENTATIONSZEIT.

(4) ANLEIHEN FINDER stellt ferner entsprechende Tools zur Verfügung, die es dem ANBIETER jederzeit ermöglichen, einzelne WERTPAPIERINFORMATIONEN von WERTPAPIERANGEBOTEN zu verändern und WERTPAPIERANGEBOTE zu deaktivieren. Die vom ANBIETER vorgenommenen Veränderungen oder Deaktivierungen wird ANLEIHEN FINDER schnellstmöglich, spätestens binnen 72 Stunden, aktivieren.

(5) Die äußere Form, die Position und die sonstige Aufbereitung der Darstellung derWERTPAPIERANGEBOTE und WERTPAPIERINFORMATIONEN stehen im freien Ermessen von ANLEIHEN FINDER. Der ANBIETER hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Form, Position und sonstige Aufbereitung der Darstellung.

(6) ANLEIHEN FINDER bietet seine Dienste 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche an (nachfolgend „BETRIEBSZEIT“). Sollten Betriebsunterbrechungen für vorbeugende Wartungsarbeiten notwendig werden, wird ANLEIHEN FINDER dies dem ANBIETER frühestmöglich ankündigen. ANLEIHEN FINDER wird Störungen seiner technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten schnellstmöglich beseitigen.

(7) ANLEIHEN FINDER betreibt die INTERNETSEITE nicht über einen eigenen Server, sondern hat hierfür bei einem Drittunternehmen Serverspeicher angemietet. ANLEIHEN FINDER ist daher auf die ordnungsgemäße Leistungserbringung des Drittunternehmens angewiesen.

(8) Dem ANBIETER ist bewusst, dass die von ANLEIHEN FINDER erbrachten Leistungen störanfällig sind und Ausfallzeiten des Servers oder der INTERNETSEITE oder sonstige technische Funktionsstörungen folglich nicht ausgeschlossen werden können. Die Leistungen von ANLEIHEN FINDER gelten daher noch als vertragsgemäß erbracht, wenn der Service eine Erreichbarkeit von 97% im Jahresmittel nicht unterschreitet.

(9) Übersteigen die Ausfallzeiten den unter § 3 Abs. 8 bestimmten Toleranzbereich und hat nicht gerade der ANBIETER die Ausfallzeiten zu vertreten, erhält der ANBIETER einen Anspruch auf eine der Ausfallzeit entsprechende vergütungsfreie Verlängerung der PRÄSENTATIONSZEITEN für die hiervon betroffenen WERTPAPIERANGEBOTE. Ist eine Nachholung für ANLEIHEN FINDER oder den ANBIETER nicht zumutbar, darf der ANBIETER die Vergütung entsprechend der Ausfallzeit mindern.

(10) ANLEIHEN FINDER ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Nutzer der INTERNETSEITE ein Tool zur Verfügung zu stellen, mit dem dieser durch Eingabe eines Textes in ein Datenfenster eine E-Mail an den ANBIETER verfassen und an ihn absenden kann. Die E-Mail wird dann unmittelbar an die vom ANBIETER angegebene Kontakt-E-Mail-Adresse versandt. ANLEIHEN FINDER stellt diesen Dienst auf Nachfragerseite ausschließlich registrierten Nutzern bereit und ist jederzeit berechtigt, den Dienst wieder einzustellen oder noch weiter zu beschränken.

(11) Nicht zum Leistungsumfang gehört die Versorgung des ANBIETERS mit Zusatzinformationen oder Zusatzangeboten. Der ANBIETER ist jedoch bis zur Erklärung eines Widerspruchs damit einverstanden, von ANLEIHEN FINDER solche Zusatzinformationen oder Zusatzangebote zu erhalten.

(12) Nicht zum Leistungsumfang von ANLEIHEN FINDER gehören auch ausdrücklich Beratungsoder Vermittlungsleistungen oder sonstige Leistungen, die durch unmittelbare Einwirkung auf den ANBIETER oder den Nachfrager den Verkauf von Wertpapieren fördern sollen. Insbesondere erbringt ANLEIHEN FINDER keine Vermittlungsleistungen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), vor allem nicht solche im Sinne des § 32 KWG. ANLEIHEN FINDER vertritt weder den ANBIETER noch den Nachfrager. Die unter diesem § 3 Abs. 12 genannten Leistungen wird ANLEIHEN FINDER auch nicht auf freiwilliger Basis erbringen.

§ 4

Vergütung

(1) ANLEIHEN FINDER erhält für die nach dem VERTRAG erbrachten Leistungen vom ANBIETER eine Vergütung. Die Vergütung fällt für jedes WERTPAPIERANGEBOT separat an, wobei die Modifizierung der WERTPAPIERINFORMATIONEN eines bereits vorhandenen WERTPAPIERANGEBOTS kein neues WERTPAPIERANGEBOT ist.

(2) Für jedes WERTPAPIERANGEBOT zahlt der ANBIETER für jede Woche der PRÄSENTATIONSZEIT an ANLEIHEN FINDER eine Vergütung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste, wobei die Vergütung ausdrücklich unabhängig von der Anzahl der Zugriffe von Nutzern auf das jeweilige WERTPAPIERANGEBOT ist. Dabei wird jede angebrochene Woche voll berechnet. Wird das WERTPAPIERANGEBOT vor Ablauf der PRÄSENTATIONSZEIT vom ANBIETER deaktiviert, erhält der ANBIETER keinen Anspruch auf eine entsprechende Minderung oder Rückzahlung der Vergütung, wobei sich ANLEIHEN FINDER allerdings etwaige aus der Deaktivierung des WERTPAPIERANGEBOTS resultierende Vorteile anrechnen lassen muss. Das gilt ebenso, wenn ANLEIHEN FINDER das WERTPAPIERANGEBOT oder einzelne WERTPAPIERINFORMATIONEN unter den Voraussetzungen dieses VERTRAGES selbst deaktiviert.

(3) Die Vergütung wird für jedes WERTPAPIERANGEBOT mit Abschluss des Vorgangs der Eintragung und Bestätigung des WERTPAPIERANGEBOTS durch den ANBIETER für die gesamte PRÄSENTATIONSZEIT fällig. Über den fälligen Betrag wird der ANBIETER von ANLEIHEN FINDER unverzüglich eine Rechnung per E-Mail erhalten, die der ANBIETER sofort auf die angegebene Bankverbindung unter Angabe der Rechnungsnummer zu überweisen hat. Die Zahlung der Vergütung ist Voraussetzung für die Aktivierung des jeweiligen WERTPAPIERANGEBOTS durch ANLEIHEN FINDER (vgl. § 3 Abs. 2).

§ 5

Geheimhaltung von ZUGANGSDATEN / Unübertragbarkeit

(1) Zur Vermeidung von Missbrauch ist der ANBIETER verpflichtet, den bei seiner Registrierung festgelegten Login Namen und sein Passwort (nachfolgend „ZUGANGSDATEN“) geheim zu halten. Der ANBIETER wird die ZUGANGSDATEN vor dem Zugriff Dritter durch Ergreifen geeigneter und angemessener Maßnahmen schützen.

(2) Der ANBIETER ist allein verantwortlich für jede Nutzung des bei seiner Registrierung für ihn eingerichteten Accounts und für jede Aktivität, die durch Nutzung seiner ZUGANGSDATEN ermöglicht wurde.

(3) Der ANBIETER ist verpflichtet, ANLEIHEN FINDER unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis davon erlangt hat oder Verdachtsmomente bestehen, dass seine ZUGANGSDATEN von einem Nichtberechtigten verwendet werden. Der ANBIETER ist in diesem Fall auch verpflichtet, sein Passwort unverzüglich zu ändern.

(4) ANLEIHEN FINDER übernimmt keinerlei Haftung für jedwede Schäden, die dem ANBIETER dadurch entstehen, dass ein Nichtberechtigter seine ZUGANGSDATEN verwendet.

(5) Der ANBIETER hat ANLEIHEN FINDER von allen Schäden freizustellen, die ANLEIHEN FINDER durch die Nutzung der ZUGANGSDATEN des ANBIETERS durch einen Nichtberechtigten entstehen, es sei denn, der ANBIETER hat diesen Umstand nicht zu vertreten.

(6) Der ANBIETER ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem VERTRAG an einen Dritten zu übertragen.

§ 6

Verantwortlichkeit für Inhalte / Deaktivierung von Inhalten / Haftungsfreistellung

(1) Für die Inhalte, die Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit der eingestellten WERTPAPIERINFORMATIONEN ist der ANBIETER allein verantwortlich.

(2) Der ANBIETER verpflichtet sich, nur sorgfältig geprüfte und wahrheitsgemäße WERTPAPIERINFORMATIONEN zur WERTPAPIERPRÄSENTATION einzustellen.

(3) Der ANBIETER verpflichtet sich ferner, keine WERTPAPIERINFORMATIONEN einzustellen, die beim Besucher der INTERNETSEITE einen irreführenden Eindruck über den tatsächlichen Inhalt der WERTPAPIERANGEBOTE erwecken können. In diesem Zusammenhang ist der ANBIETER insbesondere auch verpflichtet, vollständige Angaben über die WERTPAPIERANGEBOTE zu machen. Er muss alle für die Entscheidung über den Erwerb des angebotenen Wertpapiers wesentlichen Eigenschaften und Merkmale wahrheitsgemäß angeben. Hierzu gehört auch der Hinweis auf etwaige für den Geschäftsabschluss anfallende Vermittlungsprovisionen unter Nennung der Höhe der Vermittlungsprovision und des Provisionsempfängers bzw. –berechtigten.

(4) Der ANBIETER darf ferner keine WERTPAPIERINFORMATIONEN oder sonstigen Informationen einstellen, die Rechte Dritter verletzen oder gegen bestehende Gesetze, behördliche Verfügungen oder sonstige Hoheitsakte verstoßen.

(5) Der ANBIETER darf nur Angebote für solche Wertpapiere einstellen, die sich in seinem Vermarktungsbestand befinden oder für die er einen Vermarktungsauftrag hat.

(6) Der ANBIETER hat zu jeder Zeit zu prüfen, ob die von ihm eingestellten WERTPAPIERINFORMATIONEN immer noch wahr und rechtmäßig sind. Unwahr oder rechtswidrig gewordene WERTPAPIERINFORMATIONEN hat er unverzüglich zu deaktivieren. Insbesondere hat er WERTPAPIERANGEBOTE zu deaktivieren, die nicht mehr verfügbar sind.

Sind dem ANBIETER bei Einstellung von WERTPAPIERANGEBOTEN bereits Befristungen oder sonstige Verfügbarkeitsbeschränkungen seines WERTPAPIERANGEBOTS bekannt, hat er diese in seinen WERTPAPIERINFORMATIONEN zu erwähnen. Dies entbindet ihn aber nicht davon, das WERTPAPIERANGEBOT unverzüglich zu deaktivieren, wenn die Befristung oder sonstige Verfügbarkeitsbeschränkung eingetreten ist.

(7) Der ANBIETER wird insbesondere an der dafür vorgesehenen Stelle zutreffende Angaben dazu machen, ob das von ihm eingestellte WERTPAPIERANGEBOT öffentlich beworben werden darf oder aufgrund entsprechender Veröffentlichungsbeschränkungen ausschließlich institutionellen Investoren gezeigt werden darf. Der Anbieter ist verpflichtet, die hierfür vorgesehene Markierung – bei Einstellung des WERTPAPIERANGEBOTS – wahrheitsgemäß zu nutzen.

(8) ANLEIHEN FINDER ist berechtigt, als wahrheitswidrig oder rechtswidrig erkannte WERTPAPIERINFORMATIONEN ohne vorherige Ankündigung zu deaktivieren. ANLEIHEN FINDER ist aber nicht verpflichtet, die WERTPAPIERINFORMATIONEN auf ihren Wahrheitsgehalt oder ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Wird ANLEIHEN FINDER von Dritten aufgefordert, WERTPAPIERINFORMATIONEN von der INTERNETSEITE zu entfernen, ist ANLEIHEN FINDER zur vorübergehenden Deaktivierung der WERTPAPIERINFORMATIONEN bereits dann berechtigt, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die WERTPAPIERINFORMATIONEN rechtswidrig sind. ANLEIHEN FINDER wird die entsprechenden WERTPAPIERINFORMATIONEN wieder aktivieren, sobald der Verdacht der Rechtswidrigkeit ausgeräumt ist. Bezüglich dieser Verpflichtung gerät ANLEIHEN FINDER jedoch erst in Verzug, wenn der ANBIETER ANLEIHEN FINDER vergeblich zur Aktivierung der entsprechenden WERTPAPIERINFORMATIONEN aufgefordert hat.

(9) Ist ANLEIHEN FINDER gemäß § 6 Abs. 8 berechtigt, WERTPAPIERINFORMATIONEN zu deaktivieren, steht es ihr frei, anstatt der Deaktivierung der betroffenen WERTPAPIERINFORMATIONEN auch alle für das hierdurch betroffene WERTPAPIERANGEBOT eingestellten WERTPAPIERINFORMATIONEN und damit das gesamte WERTPAPIERANGEBOT zu deaktivieren. Dem ANBIETER steht es dann frei, das entsprechende WERTPAPIERANGEBOT erneut unter Verwendung vertragsgemäßer WERTPAPIERINFORMATIONEN einzustellen. ANLEIHEN FINDER wird den ANBIETER von der DEAKTIVIERUNG von WERTPAPIERINFORMATIONEN umgehend in Kenntnis setzen.

(10) Der ANBIETER wird ANLEIHEN FINDER von allen SCHÄDEN freihalten, die ANLEIHEN FINDER aufgrund der vom ANBIETER eingestellten wahrheitswidrigen oder rechtswidrigen WERTPAPIERINFORMATIONEN entstehen, es sei denn, der ANBIETER hat diesen Umstand nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der ANBIETER es an der dafür vorgesehenen Stelle unterlässt, auf Veröffentlichungsbeschränkungen des eingestellten WERTPAPIERANGEBOTS hinzuweisen (vgl. § 6 Abs. 7).

§ 7

Vermeidung von Missbrauch

(1) Dem ANBIETER ist es untersagt, den von ANLEIHEN FINDER zur Verfügung gestellten Speicherplatz auf der INTERNETSEITE zu anderen Zwecken als zur WERTPAPIERPRÄSENTATION zu verwenden. Eine zweckwidrige Verwendung liegt in diesem Zusammenhang auch dann vor, wenn

(a) der ANBIETER unseriöse WERTPAPIERANGEBOTE einstellt;

(b) der ANBIETER über die Angaben zum konkreten WERTPAPIERANGEBOT hinaus Angaben zum eigenen Unternehmen macht und damit die WERTPAPIERPRÄSENTATION als Werbemöglichkeit für das eigene Unternehmen missbraucht;

(c) mit dem WERTPAPIERANGEBOT die Weitervermittlung von Interessenten zu einem entgeltlichen Internet- oder Telefondienst (insb. 0190- oder 0900-Nummern) verbindet oder

(d) vollständige Informationen erst nach kostenpflichtiger Registrierung bekannt gegeben werden.

(2) Im Falle einer missbräuchlichen Nutzung der vertraglichen Leistungen durch den ANBIETER im Sinne des § 7 Abs. 1 ist ANLEIHEN FINDER berechtigt, die missbräuchlichen Inhalte selbst zu deaktivieren, wenn nach Abmahnung des ANBIETERS eine von ANLEIHEN FINDER gesetzte angemessenen Frist zur Deaktivierung der missbräuchlichen Inhalte fruchtlos verstrichen ist, wobei die Frist bereits fruchtlos verstrichen ist, wenn die missbräuchlichen Inhalte innerhalb der Frist nur teilweise vom ANBIETER deaktiviert werden.

§ 8

Genehmigungen

(1) Es obliegt allein dem ANBIETER, sämtliche Zustimmungen und Genehmigungen einzuholen, die erforderlich sind, um Wertpapiere anbieten zu dürfen und diese auf der INTERNETSEITE einzustellen.

(2) Der ANBIETER sichert zu, alle nach § 8 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen zu besitzen.

(3) Stellt sich heraus, dass der ANBIETER nicht über die erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen verfügt, ist ANLEIHEN FINDER berechtigt, den VERTRAG sofort, also ohne Einhaltung einer Frist, außerordentlich zu kündigen.

(4) Sollten ANLEIHEN FINDER Schäden daraus entstehen, dass der ANBIETER nicht über die erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen verfügt, wird der ANBIETER ANLEIHEN FINDER diese Schäden ersetzen.

§ 9

Haftung von ANLEIHEN FINDER

(1) ANLEIHEN FINDER haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Einschränkungen: Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von ANLEIHEN FINDER sowie seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz ist die Haftung von ANLEIHEN FINDER auf den Ersatz der vorhersehbaren und typischerweise anfallenden Schäden beschränkt.

(2) Darüber hinaus haftet ANLEIHEN FINDER für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicherVertragspflichten („Kardinalpflichten“), wobei auch diese Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.

(3) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

(4) Jede weitere Haftung von ANLEIHEN FINDER ist ausgeschlossen.

(5) Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen nach dieser Vorschrift gelten auch zu Gunsten der Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und Vertreter von ANLEIHEN FINDER.

(6) ANLEIHEN FINDER übernimmt keine Haftung für jegliche Ausfälle oder technische Funktionsstörungen des Servers, über den die INTERNETSEITE betrieben wird. Die Leistungen von ANLEIHEN FINDER stehen insoweit unter dem Vorbehalt, dass der Betreiber des Servers seine Pflichten gegenüber ANLEIHEN FINDER ordnungsgemäß erfüllt. Das Recht des ANBIETERS, gemäß § 3 Abs. 9 Nachholung der Leistung zu verlangen bzw. die Vergütungsleistung entsprechend dem hierdurch verursachten Minderwert der Leistungen von ANLEIHEN FINDER zu kürzen, bleibt hiervon unberührt.

(7) Keinesfalls haftet ANLEIHEN FINDER für außerhalb des Einflussbereichs von ANLEIHEN FINDER liegende Ausfälle und Beeinträchtigungen ihrer Leistungen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, etc.). Das Recht des ANBIETERS, gemäß § 3 Abs. 9 Nachholung der Leistung zu verlangen bzw. die Vergütungsleistung entsprechend dem hierdurch verursachten Minderwert der Leistungen von ANLEIHEN FINDER zu kürzen, bleibt hiervon unberührt, soweit nicht der ANBIETER selbst die Ausfälle bzw. Beeinträchtigungen zu vertreten hat.

(8) ANLEIHEN FINDER haftet auch nicht für solche Schäden, die dem ANBIETER dadurch entstehen, dass ein Dritter die INTERNETSEITE rechtswidrig nutzt. Dies erfasst insbesondere auch die Hacking-Angriffe Dritter sowie Importe von Viren, Trojanern und/oder Würmern.

§ 10

Haftungsfreistellung von ANLEIHEN FINDER

Durch Bestätigung dieser AGB stimmt der ANBIETER zu, ANLEIHEN FINDER und Tochtergesellschaften von ANLEIHEN FINDER sowie leitende Angestellte, Gesellschafter, Geschäftsführer, Arbeitnehmer und Bevollmächtigte von ANLEIHEN FINDER und ihren Tochtergesellschaften (zusammen „BERECHTIGTE“ genannt) von allen Ansprüchen, Schäden, Verpflichtungen, Verlusten, Haftungen und Kosten (inklusive, aber nicht ausschließlich Anwaltskosten) freizuhalten, die den BERECHTIGTEN dadurch entstehen, dass eine durch den ANBIETER vorgenommene oder ihm zurechenbare vertragswidrige Nutzung der Leistungen von ANLEIHEN FINDER, den BERECHTIGTEN selbst oder einem Dritten Schaden zufügt oder Rechte Dritter verletzt, es sei denn der ANBIETER hat die Vertragswidrigkeit nicht zu vertreten. In den Fällen, dass ein BERECHTIGTER aus den vorgenannten Gründen von einem Dritten in Anspruch genommen wird, wird der ANBIETER den entsprechenden BERECHTIGTEN im Rahmen des Zumutbaren auch bei der Verteidigung der Ansprüche Dritter auf eigene Kosten unterstützen.

§ 11

Rechte

(1) Sämtliche Rechte (Urheber-, Marken- und sonstigen Schutzrechte) an der INTERNETSEITE, insbesondere an der auf der INTERNETSEITE bereitgehaltenen Datenbank sowie an den auf der INTERNETSEITE vorhandenen Texten, Bildern, Grafiken, Audio-Dateien, Animationen, Videos liegen mit Ausnahme der Rechte der ANBIETER an den von ihnen eingestellten WERTPAPIERINFORMATIONEN ausschließlich bei ANLEIHEN FINDER.

(2) Der ANBIETER erteilt ANLEIHEN FINDER das kostenlose Recht, die eingestellten WERTPAPIERINFORMATIONEN und alle sonstigen vom ANBIETER in die Datenmaske eingetragenen Informationen bis zum Zeitpunkt der Deaktivierung der entsprechenden Informationen durch den ANBIETER zum Zwecke der Aufnahme der Informationen in die Datenbank und zur Wiedergabe der Informationen auf der INTERNETSEITE zu speichern, zu vervielfältigen und in der von ANLEIHEN FINDER gewählten Form auf der INTERNETSEITE öffentlich wiederzugeben.

(3) Die Rechte des ANBIETERS zur Nutzung der von ANLEIHEN FINDER an der INTERNETSEITE und ihren Inhalten gehaltenen Rechten erschöpfen sich in den zur Inanspruchnahme der vertraglichen Leistung notwendigen Nutzungshandlungen. Hierzu gehört insbesondere das Recht, die vom ANBIETER durch Nutzung der hierfür zur Verfügung gestellten Datenmaske selbst eingestellten Datensätze über die INTERNETSEITE auf den Bildschirmen der Besucher der INTERNETSEITE sichtbar zu machen.

(4) Dem ANBIETER ist es ohne Zustimmung von ANLEIHEN FINDER nicht gestattet, auf eigenen Internetseiten oder Internetseiten Dritter Links auf die INTERNETSEITE zu installieren.

§ 12

Schutz von Nutzerdaten

Der ANBIETER verpflichtet sich zum Schutz aller personenbezogenen Daten von Nutzern der INTERNETSEITE, insbesondere Nachfragern, die er im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen von ANLEIHEN FINDER entweder von ANLEIHEN FINDER oder vom jeweiligen Nutzer unmittelbar erhalten hat. Der ANBIETER wird in diesem Zusammenhang die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

§ 13

Laufzeit des VERTRAGES / Kündigung

(1) Der VERTRAG wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Der VERTRAG kann von jeder Partei ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei (3) Monaten wirksam auf das jeweilige Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.

(3) Der Vertrag kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die unter Berücksichtigung von Inhalt und Zweck des Vertrages einer oder beiden Vertragsparteien eine weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

(4) Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für beide Parteien insbesondere vor, wenn

(a) die andere Vertragspartei die ihr obliegenden Pflichten gröblich verletzt oder

(b) die andere Vertragspartei in Zahlungsschwierigkeiten oder Vermögensverfall gerät, oder über ihr Vermögen ein Verfahren zur Schuldenregelung eröffnet wird (z. B. Vergleich, Konkurs) oder wenn diese Partei in Liquidation tritt.

(5) Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für ANLEIHEN FINDER ferner insbesondere vor, wenn

(a) der ANBIETER zur WERTPAPIERPRÄSENTATION gemäß § 8 nicht berechtigt ist

oder

(b) der ANBIETER seine Pflicht zur Vergütungszahlung gemäß § 4 trotz zweifacher Mahnung durch ANLEIHEN FINDER nicht erfüllt.

(6) Vom ANBIETER vor Beendigung des VERTRAGES eingestellte WERTPAPIERANGEBOTE bleiben bis zum Ablauf der PRÄSENTATIONSZEIT aktiv und insoweit von der Beendigung des VERTRAGES unberührt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies der kündigendenVertragspartei nicht zumutbar ist. In einem solchen Fall erhält der ANBIETER einen Anspruch auf eine adäquate Rückzahlung der Vergütung, wenn die Kündigung des VERTRAGS auf einem Fehlverhalten von ANLEIHEN FINDER oder sonstigen bei ANLEIHEN FINDER begründeten Umständen beruht.

§ 14

Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem VERTRAG ist Frankfurt am Main, Deutschland. ANLEIHEN FINDER ist jedoch berechtigt, den ANBIETER auch an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Der VERTRAG unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Erfüllungsort ist Frankfurt am Main, Deutschland.

(4) Die Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als Ganzem nicht.

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