Achtung, Anleihegläubiger – Neues vom BGH: Beschluss der Gläubigerversammlung gilt auch bei vorheriger Anleihe-Kündigung

Montag, 15. Februar 2016


Ein Beschluss der Gläubigerversammlung gilt auch für diejenigen Gläubiger, die die von ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen zuvor gekündigt haben.
Mit einem vergangene Woche veröffentlichten Urteil vom 08.12.2015 unterstreicht der Bundesgerichtshof (BGH) den Anspruch des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG), die Gläubiger einer Anleihe in der Krise des Schuldners gleich zu behandeln.

Gläubigerstellung bei Kündigung

Sollten die Anleihebedingungen vorsehen, dass Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich sind, ändert sich an der Gläubigerstellung durch eine Kündigung nichts. Auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung der Anleihe bleibt dessen Inhaber der Gläubiger des Emittenten, bis dieser die Forderung vollständig erfüllt hat. Erst dann ist das Schuldverhältnis endgültig beendet. Das berichtet die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte aus Düsseldorf.

Die Kündigung der Schuldverschreibung diene laut BGH nur dazu, die Fälligkeit der darin verbrieften Forderung herbeizuführen und dadurch den Leistungszeitpunkt festzulegen oder vorzuverlegen. Inhalt und Umfang der in der Schuldverschreibung verbrieften Forderung blieben durch eine Kündigung hingegen unberührt.

Schuldverschreibungsgesetz

Nach Ansicht des BGH ergeben sich aus dem derzeitigen Schuldverschreibungsgesetz keine Anhaltspunkte dafür, dass der Fälligkeitszeitpunkt für deren Anwendbarkeit relevant wäre. Ganz im Gegenteil spräche die Regelung in § 5 Abs. 5 SchVG für eine Anwendbarkeit des Gesetzes auch nach einer Kündigung der Anleihe. Das ergäbe sich auch aus Sinn und Zweck dieses Gesetzes.

Es diene nämlich dem Ziel, die Gläubiger einer Anleihe in der Krise des Schuldners auf der Grundlage vollständiger und richtiger Informationen sowie in einem geordneten, fairen und transparenten Verfahren an dessen vorinsolvenzrechtlicher Sanierung gleichmäßig zu beteiligen. Mit diesem Gesetzeszweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Gläubiger, die die Schuldverschreibung vor der Beschlussfassung durch die Gläubiger oder sogar noch bis zum Vollzug eines solchen Beschlusses gekündigt haben, die Verbindlichkeit dieses Beschlusses nicht gegen sich gelten lassen müssten. Ohne eine Beteiligung aller Gläubiger und einen kollektiven Forderungsverzicht würden der Erfolg der Sanierungsbemühungen nachhaltig gefährdet werden. Zudem würde mit einer solchen Ausstiegsmöglichkeit das Schuldverschreibungsgesetz laut BGH seine praktische Bedeutung verlieren.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Laut der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte unterstreiche der BGH somit den Gleichbehandlungsgrundsatz aller Gläubiger untereinander. Damit erleichtere er die Anstrengungen der betroffenen Gläubiger, die sich gegen „gelegentlich zu beobachtende Einflussnahmversuche einiger aktiver Gläubiger und Interessengruppen“ wenden, so die Kanzlei.

Foto: smlp.co.uk/ flickr.com

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