Anleihen Finder - Anleihen News » Voraussetzungen für das Prädikat Mündelsicherheit bei

Unter welchen Voraussetzungen gelten Anlagen als „mündelsicher“ im Sinne der §§ 1807 ff. BGB?
 

(30. Juni 2010) Die „Mündelsicherheit“ gilt gemeinhin als besonderes (und besonders seltenes) Qualitäts-merkmal einer Anlage. Insoweit überrascht es nicht, dass viele Emittenten sich wünschen, die Einstufung als mündelsicher für ihr Produkt zu erlangen. Davor hat der Gesetzgeber allerdings hohe Hürden gesetzt. Zu Recht: Geht es doch um den Vermögensschutz für besonders schwache Mitglieder unserer Gesellschaft (Minderjährige und unter Betreuung stehende volljährige entmündigte Personen). Der nachfolgende Beitrag erläutert den gesetzlichen Rahmen der Mündelsicherheit und zeigt auf, unter welchen engen Bedingungen ein Vormund die Genehmigung erlangen kann, für sein Mündel auch in eine Unternehmensanleihe oder eine Beteiligung zu investieren.

1. Grundsatz: Sicherheit der Anlage
Nach dem Grundsatz des § 1806 BGB hat der Vormund das Vermögen des Mündels verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Im Vordergrund einer effektiven Vermögensmehrung steht stets der Schutz des Mündels vor Vermögensverlust und damit die Sicherheit der Anlage.


2. Katalog der sog. mündelsicheren Anlagen
§ 1807 BGB enthält einen Katalog der zulässigen, sog. mündelsicheren Anlagen. Dies sind etwa Bundesschatzbriefe sowie Bundes- oder Länderanleihen; Pfandbriefe oder Kommunalobligationen; klassische Sparbücher, Inhaber- und Orderschuldverschreibun-gen bei inländischen öffentlichen Sparkassen; aber auch Tagesgeldkonten bei allen deutschen Geschäftsbanken, die durch den Einlagensicherungsfonds gesichert werden. Diese Anlageformen sind also solche, die von Gesetzes wegen und damit generell als mündelsicher eingestuft werden.
Auch für diese von Gesetzes wegen mündelsicheren Anlagen bestimmt zwar § 1810 BGB, dass der Vormund eine Genehmigung des Gegenvormunds bzw. des Familienge-richts einholen soll. Es handelt sich jedoch um eine bloße Ordnungsvorschrift („soll“), sodass das Fehlen der Genehmigung die Wirksamkeit der Anlageentscheidung nicht berührt.
 

3. Genehmigung anderer Anlagen im Einzelfall durch das Familiengericht
Alle anderen Anlagen bedürfen gemäß § 1811 BGB jeweils der Genehmigung des Fami-liengerichts, um für einen Mündel erworben werden zu können. Hierunter fallen also Unternehmensbeteiligungen wie Anleihen, Genussrechte, (Inhaber-)Schuldverschreibungen oder auch Aktien, die Beteiligung an entsprechenden Investment-, Immobilien- oder Aktienfonds und der Kauf von Sachwerten (Gold, Grundstücke, Kunstwerke). Wichtig ist, dass eine gerichtliche Genehmigung nach § 1811 BGB nur im Verhältnis zwischen dem Vormund (Antragsteller) und Mündel wirkt. Keinesfalls geht mit einer solchen einzelfallbezogenen Entscheidung das generelle Prädikat der „Mündelsicherheit“ einher – dieses bleibt vielmehr den oben beschriebenen Anlageformen des § 1807 BGB vorbehalten.
 

Bei der Frage, wann das Familiengericht für welche Anlage eine Genehmigung erteilt, verbieten sich pauschale Antworten. Die Genehmigung ist gemäß § 1811 S. 2 BGB zu verweigern, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falls den Grundsät-zen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderläuft. Das Gericht stellt insoweit stets eine umfassende Prüfung der Vor- und Nachteile, ausgerichtet an den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, an. Allgemeine Kriterien sind dabei die Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Anlage, die grundsätzlich gleichwertig mit derjenigen der nach § 1807 BGB qua Gesetz gestatteten Anlagen sein müssen. Dabei ist auf ein angemessenes Verhältnis von Anlagesicherheit zum Zweck der Vermögenserhaltung und Rentabilität im Sinne einer optimalen Renditeerzielung zu achten. Daneben sind jedoch stets auch die individuellen Umstände des Mündels zu berücksichtigen. Hierbei können insbesondere Art und Umfang des Vermögens sowie dessen in der Vergangenheit eigenverantwortlich getroffenen Anlageentscheidungen eine Rolle spielen. Relevant ist auch, ob der Mündel seinen laufenden Lebensunterhalt aus anderweitigen Einkünften bestreiten kann oder hierzu auf die Erträge aus der beabsichtigten Geldanlage oder auch die längerfristige Verwertung von deren Substanz angewiesen ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es bei größeren Vermögen den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht, eine Streuung auf unterschiedliche, teilweise auch risikobehaftete Anlagearten vorzunehmen. Nach Ansicht der Rechtsprechung scheiden deshalb auch Aktien sowie Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds nicht schon von vornherein wegen eines allgemeinen Risikos von Kursschwankungen und Schwankungen des Renten- und Geldmarkts als Anlagen nach § 1811 BGB aus (Vgl. OLG München, Beschl. v. 05.06.2009 – 33 Wx 124/09, FamRZ 2009, 1860; OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.07.2002 – 20 W 451/01, FamRZ 2003, 59; OLG Schleswig, Beschl. v. 03.11.1999 – 2 W 154/99, Rpfleger 2000, 112).
 

Eine aktuelle Mündelgeldliste der im Rahmen von § 1811 BGB durch einzelne Gerichte genehmigten Renten-, Geldmarkt-, Immobilien- und Aktienfonds veröffentlicht der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) e.V. unter http://www.bvi.de/de/investmentfonds/anlegen_mit_fonds/muendelgeldanlage/index.html.


Mündelanlagen in Form von direkten Unternehmensbeteiligungen (z.B. Genusscheinen oder Kommanditanteilen) werden hingegen als problematisch angesehen, da für eine Beurteilung der Anlage regelmäßig umfassende Analysen des Unternehmens und des Marktes erforderlich sind. Hierfür sind der Geschäftszweck, die Bonität des Unterneh-mens, vorhandene Vermögenswerte sowie bestehende Vertragsverhältnisse etc. zu berücksichtigen. Ferner kann eine spezifische Branchenkenntnis von Nöten sein, um auch produktspezifische Risiken erkennen und einschätzen zu können. Dies stellt die Gerichte, die gehalten sind, zur Beurteilung der Wertsicherheit, Rendite und der steuerlichen Auswirkungen der beabsichtigten Geldanlage im konkreten Einzelfall durch amtliche Auskünfte oder ein Sachverständigengutachten einzuholen, vor erhebliche Herausforderungen. Die Neigung, die Mündelsicherheit solcher Anlagen vorn vornherein unter Verweis auf den unternehmerischen Charakter der Anlageform abzulehnen, ist deshalb aus nachvollziehbaren Gründen sehr ausgeprägt.


Dass auch im Bereich der Unternehmensanleihen die Einstufung als mündelsicher zu erlangen ist, zeigt das Beispiel der Hypothekenanleihe eines privaten Immobilienunter-nehmens (AG Rheinberg, Beschl. v. 16.07.2008 – 2 XVII 89/05; Vor-mundschaftsgericht Neuss, Beschl. v. 31.08.2007 – 116 XVII R 88). Maßgeblich für die gerichtliche Gestattung nach § 1811 BGB war unter anderem, dass die Anleihe mit erstrangigen Grundpfandrechten auf im Inland belegene Immobilien gesichert wurde. Auch hier gilt jedoch: Mangels Anwendbarkeit des § 1807 BGB ist die vorgenannte Anleihe nicht generell mündelsicher. Vielmehr muss jeder Vormund, der für einen Minderjährigen oder einen Betreuten in die Anleihe investieren will, eine gerichtliche Genehmigung nach § 1811 BGB einholen. Dass ein anderes Familiengericht bereits in einem anderen Fall eine Genehmigung für dieselbe Anleihe erteilt hat, befreit ihn von dem Genehmigungserfordernis nicht.


Fazit: Die Einstufung einer Unternehmensanleihe oder eines Genussscheins als mündel-sicher wird häufig nur schwer zu erlangen ein. Zu gewichtig ist der Aspekt des Mündel-schutzes, der grundsätzlich auf das Kriterium einer zweifelsfreien erstklassigen Bonität ausgerichtet ist. Vermag der Antragsteller indes dem Gericht einen besonderen Schutz des Rückzahlungsanspruchs (z.B. aufgrund einer Besicherung durch Immobilien) nach-zuweisen und fügt sich die Anlage in die Vermögensverhältnisse des Mündels ein, er-scheint es durchaus möglich, eine gerichtliche Genehmigung zu erwirken. Diese gilt dann aber nur im Verhältnis des die Genehmigung beantragenden Vormundes zu seinem Mündel. Ein generelles Prädikat der „Mündelsicherheit“ geht mit ihr nicht einher. Insoweit empfiehlt es sich, auch bei Werbemaßnahmen zurückhaltend mit dem Thema umzugehen und dem Publikum keine generelle Mündelsicherheit der Anlage, die den in       § 1807 BGB genannten Anlageformen vorbehalten ist, zu suggerieren.
 

Dr. Lars Röh, Rechtsanwalt und Partner;
Dr. Moritz Feldmann, Rechtsreferendar,
beide lindenpartners, Berlin.


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