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Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes

(16.07.2009) Im Übrigen enthält das Gesetz eine Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899. Das alte Schuldverschreibungsgesetz schränkt die Befugnisse der Gläubiger aus heutiger Sicht zu stark ein und ist verfahrensrechtlich veraltet. Da die Märkte für Schuldverschreibungen international geworden sind, soll das Schuldverschreibungsrecht international üblichen Anforderungen soweit wie möglich angepasst werden.

Die Neufassung stellt klar, dass Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen international übliche Klauseln über Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung zur Änderung der Anleihebedingungen enthalten dürfen. Hierzu werden zum Schutz der Schuldverschreibungsgläubiger verbindliche Mindeststandards aufgestellt. Die Rechte der Gläubiger sollen gestärkt werden, indem ihre Befugnisse, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, inhaltlich erweitert werden. Zusätzlich enthält der Gesetzentwurf Vorschriften darüber, wer stimmberechtigt ist, und führt die Möglichkeit eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger ein.

Die Verfahrensregelungen zur Einberufung, Frist und Bekanntmachung von Gläubigerversammlungen werden modernisiert, die Anfechtung von Gläubigerbeschlüssen zugelassen sowie die Möglichkeit einer virtuellen Gläubigerversammlung eingeführt.

Schließlich wird im Schuldverschreibungsgesetz ein Transparenzgebot hinsichtlich der in der Schuldverschreibung versprochenen Leistung verankert - auch dies hilft den Anlegerinnen und Anlegern, mögliche Risiken aus einer Schuldverschreibung besser erkennen zu können. Gerade im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise hat sich gezeigt, dass viele Anleger die Risiken der teilweise hochkomplexen Produkte nicht hinreichend verstehen.

Die verpflichtende Beratungsdokumentation soll ab dem 1. Januar 2010 gelten, damit den Banken die benötigte Zeit für organisatorische Vorbereitungen bleibt, zum Beispiel für Mitarbeiterschulungen. Im Übrigen soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Wann dies der Fall ist, hängt jetzt zunächst vom Bundesrat ab: wenn dieser Einwendungen erhebt und den Vermittlungsausschuss anruft, kann sich alles verzögern oder sogar ganz scheitern.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums (BMJ) vom 03. Juli 2009

FAZIT:
Zusammengefasst lassen sich somit folgende beschlossenen Änderungen festhalten:
- Einführung eines verpflichtenden Beratungsprotokolls
- Rücktrittsrecht bei Telefonberatung unabhängig vom Fernabsatzgeschäft
- Wegfall der kurzen Verjährung nach § 37a WphG

AUSBLICK:

Die festgelegten Änderungen werden sicher zu einigem Zusatzaufwand seitens der Vermittler führen, kommen jedoch nicht vollkommen überraschend.
Es bleibt abzuwarten, ob dies der erste Streich war und weitere folgen – es wird aber von weiteren Regelungen ausgangen. Zumindest ist der „Finanz-TÜV“ bzw. eine „umfassende Regulierung aller Produkte und Vertriebswege“, wie im Bundestag gefordert, noch nicht vom Tisch.
Also freuen wir uns auf eine neue Regulierungs-Runde – zumindest für die Versicherungsvermittler ist ein Qualifikationsnachweis, Registrierungspflicht oder eine weitergehende Beratung nebst Dokumentation kein Neuland.

bernd & didier

 


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