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Genussrechte in der Praxis
(09.04.2010) Genussrechte sind ein Finanzierungsinstrument, das sehr flexibel und zielführend auf die Bedürfnisse von
Unternehmen und Investoren zugeschnitten werden kann. Sie eröffnen weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten
bei der gesellschaftsrechtlichen Positionierung der Genussrechtsinhaber, des handelsrechtlichen Ausweises des Genussrechtskapitals bzw. der Aufwendungen für die Genussrechtszinsen und nicht zuletzt bezüglich der steuerrechtlichen Optimierung. Richtig strukturiert, vereinen Genussrechte die Vorteile von Eigen- und Fremdkapital miteinander und verringern Finanzierungsrisiken für Unternehmen.
In Zeiten knapper Kreditmittel sind immer mehr mittelständische Unternehmen darauf angewiesen, alternative Formen der Finanzierung zu finden. Nachdem in der jüngeren Vergangenheit vor allem börsennotierte Unternehmen Genussrechte als ein solches Finanzierungsmittel genutzt haben, ist zunehmend zu beobachten, dass auch nicht notierte mittelständische Unternehmen versuchen, über Genussrechte Finanzierungsthemen zu lösen. Dieser Ansatz ist in der Tat vielversprechend, weil dieses Finanzierungsinstrument vielseitig einsetzbar ist.
Genussrechte sind gesetzlich nicht geregelt und tauchen nur vereinzelt in Gesetztexten auf (insbesondere § 221 Abs. 3 Aktiengesetz). Sie entstehen durch einen schuldrechtlichen Vertrag, der zwischen der Gesellschaft (dem Emittenten) und dem Erwerber des Genussrechts abgeschlossen wird. Genussrechte vermitteln damit lediglich vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Emittenten. Solche vermögensrechtliche Ansprüche (z.B. auf Zahlung eines Zinses) sind zu unterscheiden von den sogenannten Mitgliedschaftsrechten, die im Regelfall über eine Gesellschafterstellung vermittelt werden (z.B. das Recht zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung). Anders formuliert: Durch das Genussrecht wird man nicht Gesellschafter.
Die Besonderheit bei den Genussrechten besteht allerdings darin, dass die durch sie vermittelten vermögensrechtlichen Ansprüche (auch) typische Gesellschafterrechte sind. Dies wird besonders deutlich bei einer Beteiligung der Genussrechte am Gewinn der Gesellschaft oder am Liquidationserlös, die eigentlich nur den Gesellschaftern zusteht. Genussrechte gehen also über die einen Darlehensvertrag kennzeichnenden Regelungen (Kapitalüberlassung auf Zeit gegen eine Zinszahlung) hinaus und gewähren den Genussrechtsinhabern weitere Rechte, die üblicherweise Rechte der Gesellschafter sind.
Emittent von Genussrechten kann jede Gesellschaft unabhängig von der Rechtsform sein. Neben den Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH) können somit auch Personengesellschaften (insbesondere GmbH & Co. KG) Genussrechte begeben. Genussrechtsbedingungen werden im Regelfall nicht zwischen Emittent und Übernehmer individuell ausgehandelt. Vielmehr erstellt der Emittent die Genussrechtsbedingungen, die dann den Vertragsabschlüssen zugrunde gelegt werden.
Besondere Bedeutung kommt daher bei einer Emission über Genussrechte einer präzisen Ausgestaltung der Genussrechtsbedingungen zu. Vor dem Hintergrund, dass Genussrechte gesetzlich praktisch nicht geregelt sind, besteht insoweit ein erheblicher Gestaltungsspielraum.
Dieser weite Gestaltungsspielraum ist gerade auch der Vorteil von Genussrechten. In der Praxis werden Genussrechte zunächst mit einem Basiszinssatz ausgestattet, der nicht zu zahlen ist, soweit ein Bilanzverlust besteht oder durch die Zinszahlung entstehen würde. Neben einem festen Zinssatz kann – muss aber nicht – auch eine Gewinnbeteiligung vereinbart werden. Möglich ist es auch, eine Nachzahlungspflicht für ausschüttungslose Jahre zu vereinbaren. Als Äquivalent zur Gewinnbeteiligung kann eine Verlustteilnahme vereinbart werden, gegebenenfalls mit einer Regelung über die vorrangige Wiederauffüllung des Genusskapitals aus späteren Gewinnen.
Auch Laufzeit, Kündbarkeit, Kündigungsfristen sowie beschränkte oder unbeschränkte Übertragbarkeit der Genussrechte sind grundsätzlich frei gestaltbar. Genussrechte können auch mit dem späteren Recht zum Umtausch in Gesellschaftsanteile verbunden werden. Da Genussrechte keine Mitgliedschaft an der Gesellschaft begründen, können den Genussberechtigten folglich auch keine Verwaltungsrechte eingeräumt werden. Dies gilt insbesondere für das Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen. Zulässig ist es allerdings, Informationsrechte (z.B. zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen ohne Rede und Antragsrecht, zur Einsichtnahme in den Jahresabschluss usw.) vertraglich zu vereinbaren.
Genussrechte können auch in Genussscheinen verbrieft werden, doch ist dies keine Voraussetzung für ihre Wirksamkeit.
Da Genussrechte grundsätzlich rückzahlbar sind, spricht einiges dafür, diese in der Bilanz unter „Verbindlichkeiten“ zu bilanzieren. In der Praxis ist jedoch das Bedürfnis, ausgegebene Genussrechte zur Verbesserung der Eigenkapitalquote einzusetzen, besonders groß. Unter Zugrundelegung üblicher Bilanzierungsregelungen dürften aber Genussrechte nur dann im Eigenkapital bilanziert werden, wenn die Rückzahlung ausschließlich aus künftigen Jahresüberschüssen oder aus einem Liquidationsüberschuss erfolgen soll. Derartige Regelungen enthalten Genussrechtsbedingen allerdings selten.
Die Praxis verfährt im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Genussrechten oftmals anders: Bei einem befristeten (also über einen festen Zeitraum vereinbarten oder kündbaren), am Bilanzverlust beteiligten und in der Liquidation oder in einer Insolvenz nachrangigen Genussrecht wird die Passivierung im Eigenkapital vorgenommen. Für die Praxis ist daher von großer Bedeutung, dass die Genussrechtsbedingungen wie vorstehend beschrieben ausgestaltet werden, wenn eine entsprechende Passivierung im Eigenkapital erwünscht ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt – also die Genussrechte zum Beispiel nicht am Verlust beteiligt – so können sie nur unter Verbindlichkeiten passiviert werden.
Die steuerliche Behandlung von Zahlungen auf die Genussrechte hängt wiederum von der inhaltlichen Ausgestaltung der Genussrechte ab. Grundsätzlich sind Ausschüttungen auf Genussrechte abzugsfähige Betriebsausgaben, es sei denn, mit den Genussrechten ist neben der Beteiligung am Gewinn auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft verbunden (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz). In der Praxis werden – um die Auszahlungen an die Genussrechtsinhaber als abziehbare Betriebsausgabe verbuchen zu können - Genussrechte daher regelmäßig so ausgestaltet, dass die Genussrechtsinhaber nicht an einem etwaigen Liquidationserlös beteiligt sind. Auf der Seite des Genussrechtsinhabers sind die eingehenden Zahlungen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 Einkommensteuergesetz).
Genussrechte stellen ein attraktives Instrument zur Beschaffung von Mitteln für Gesellschaften aller Rechtsformen dar. Genussrechte können individuell ausgestaltet werden, da gesetzliche Vorschriften über Genussrechte praktisch nicht existieren. Ihre besondere Attraktivität erlangen Genussrechte besonders dann, wenn sie so ausgestaltet sind, dass sie bilanziell als Eigenkapital behandelt werden und Zahlungen an die Genussrechtsinhaber als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.
Genussrechte sind aber immer nur „Instrumente“ der Kapitalbeschaffung und geben auch keine Antwort auf die Frage, wer das Kapital zur Verfügung stellt. Das Genussrecht schafft aber einen Rahmen, der eine Vielzahl von unterschiedlichen Kapitalgebern
aufnehmen kann – so können Finanzierungen sowohl über institutionelle Investoren und vermögende Private (Family Offices), aber auch über Fondsgesellschaften dargestellten werden.
Dr. Carsten Hoth, Kanzlei Hoth
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