MBB Clean Energy – zum Ende des Jahres droht Verjährung

Dienstag, 5. Dezember 2017


Beitrag von Julia Breier-Struß, Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB
– Es ist schon viel berichtet worden über die MBB Clean Energy und lange Zeit waren viele Fragen offen. Ist die Anleihe nun wirksam begeben worden oder nicht? Ist noch etwas da von dem Geld? Bekommen die Anleihegläubiger das Geld zurück? Müssen sie klagen?

Langsam kommt Licht ins Dunkel. Die Anleihe ist wohl nicht wirksam begeben worden, weil vereinbart war, dass dafür zwei Unterschriften der MBB Clean Energy erforderlich sind, es aber nur ein Vorstandsmitglied gab und folglich auch nur dieser unterzeichnen konnte. Nichtsdestotrotz haben die Anleger aber einen Vertrag mit der MBB Clean Energy geschlossen, das ist zwischenzeitlich auch von den Gerichten bestätigt worden. Die Anleger haben folglich Erfüllungsansprüche aus dem geschlossenen Vertrag gegen die MBB Clean Energy, die sie im Insolvenzverfahren geltend machen können. Inwieweit sie allerdings aus dem Insolvenzverfahren Geld erhalten, ist noch mehr als fraglich. Der Insolvenzverwalter wird zu Gunsten der Insolvenzmasse jetzt Schadenersatzansprüche gegen viele handelnde Personen und Gesellschaften geltend machen müssen und es bleibt abzuwarten, ob er diese Prozesse gewinnt oder gar jemand freiwillig bezahlt.

Die Anleger der MBB Clean Energy sollten darum daneben selbst tätig werden. Wir meinen, dass auch sie persönlich Ansprüche geltend machen können. So hatten wir außergerichtlich bereits die GKK Treuhand angeschrieben, denn diese hat auf ihrem Treuhandkonto noch Geld zu liegen, das den Anleihegläubigern zusteht. Mittlerweile gibt es sogar ein Urteil des OLG München, wonach die GKK verpflichtet ist, ca. 15 % des Nominalbetrages an die Anleihegläubiger auszuzahlen: 7,5 % von dem Treuhandkonto sowie 7,5 % Schadenersatz, weil die Treuhand noch Gelder freigegeben hat zu einem Zeitpunkt, in dem die ganzen Probleme schon offensichtlich waren. Diese Ansprüche sollten Anleger geltend machen.

Daneben stehen den Anlegern mögliche Prospekthaftungsansprüche gegen die Emittentin (die MBB) zu, weil von vornherein erkennbar war, dass die Anleihe nicht wirksam begeben werden kann. Es gab nur einen Vorstand, folglich konnten nicht wie gefordert zwei Unterschriften auf der Urkunde erfolgen. Das führte dazu, dass die Anleihe nicht wirksam begeben wurde. Die verantwortliche Emittentin hätte dies erkennen müssen und die Anleger darüber aufklären müssen. Auch diese Ansprüche sollten Anleger geltend machen, sie verjähren zum Ende dieses Jahres. Die Emittentin selbst hat kein Geld. Aber es gibt eine Prospekthaftungsversicherung, die man in Anspruch nehmen kann.

Julia Breier-Struß,
Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB

INFO: Die Kanzlei Schirp nimmt Aufträge bis spätestens zum 10. Dezember dieses Jahres an, um sicherzustellen, dass etwaige Klagen auch rechtzeitig erhoben werden können. Zuständig ist Rechtsanwältin Julia Breier-Struß (breier-struss@ssma.de)

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