„Liebe Anleihegläubiger, wir wollen nur Ihr Bestes – Ihr Geld.“ Kolumne von Dr. Konrad Bösl
Man hat sich ja schon daran gewöhnt, dass Emittenten so genannter Mittelstandsanleihen insolvent werden oder in eine wirtschaftliche Krise geraten. Diejenigen Emittenten, die ihre Anleihe zuverlässig und pünktlich tilgen, sind in der Minderheit. Das wird sich wohl auch in Zukunft nicht ändern. Von den in einem spezifischen Marktsegment für Mittelstandsanleihen begebenen und in 2016 fällig werdenden 24 Anleihen haben bereits acht Emittenten Insolvenz angemeldet. Bei einigen Emittenten wie zum Beispiel German Pellets ist die Anleihetilgung nicht gesichert.
Anleihegläubiger
Ein Verlierer steht fest: Der Anleihegläubiger. Mit der Stellung des Insolvenzantrags verliert der Anleihegläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest einen (großen) Teil seines investierten Kapitals. Dies ist aber nur die erste Stufe der Vermögenseinbuße. Die nächste Stufe hat der Gesetzgeber sanktioniert. Nach der Insolvenzordnung ist der Insolvenzverwalter nun zum Schutz der Gläubiger am Zuge, immer dann, wenn beim Emittenten auch ausreichend Vermögen vorhanden ist. Das Vermögen ist ausreichend, wenn es neben den generellen Verfahrenskosten die Vergütung des Insolvenzverwalters deckt. Natürlich ist die Vergütung des Insolvenzverwalters, die aus dem den Gläubigern verbleibenden Vermögen zu bezahlen ist, in der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nachvollziehbar geregelt. Der Insolvenzverwalter wäre allerdings ein schlechter Kaufmann, würde er sich gerade bei Unternehmensinsolvenzen mit dieser Vergütung begnügen. Das Salz in der trüben Vergütungssuppe sind die Zuschläge, weil doch das Verfahren so komplex, so langwierig und so aufwändig ist. Um all diese Schwierigkeiten bewältigen zu können, muss der Insolvenzverwalter oftmals externe Berater oder Sachverständige einschalten. Da dies alles zum Wohle der Gläubiger geschieht, haben diese die Kosten zu tragen.
Gläubigerausschuss
Zur Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters dient ein mehrköpfiger Gläubigerausschuss. Aufwands- und Spesenersatz sowie eine Tätigkeitsvergütung tragen die Gläubiger, weil der Gläubigerausschuss (ausschließlich) ihre Interessen vertritt. Da ist es gut, dass es mittlerweile auch professionelle Akteure gibt, die in einer Reihe von Gläubigerausschüssen Mitglied sind. Für sie ist der Gläubigerausschuss vielfach aber nur Durchgangsstation. Denn um dem Schuldverschreibungsgesetz Genüge zu tun, sollte es einen gemeinsamen Vertreter aller Gläubiger geben. Wer aus der Mitte des Gläubigerausschusses kommt, hat nicht nur einen Informationsvorsprung vor anderen Bewerbern, sondern vor allem einen direkten Draht zum Insolvenzverwalter und zur Verwaltung des insolventen Emittenten.
Gemeinsamer Vertreter
Da trifft es sich gut, dass die Verwaltung den gemeinsamen Vertreter vorschlägt. Es ist schon eine Herkulesaufgabe für den gemeinsamen Vertreter, die vielen manchmal weit mehr als 100 Gläubiger zu vertreten. Dafür bedarf es auch einer ordentlichen Vergütung. Stundensätze von 350 € sind nicht unüblich. Es fallen viele Stunden an, vor allem um die unzähligen Fragen von Kleinanlegern zu beantworten. In der Stundenaufstellung manches gemeinsamen Vertreters kann man das präzise nachverfolgen: Beantwortung von Gläubigeranfragen heißt es dort. Nur gut, dass der gemeinsame Vertreter nicht auch noch den Gläubigern zur Last fällt, so ist es jedenfalls der Bewerbung eines Anwalts als gemeinsamer Vertreter bei der insolventen PHOTON Power AG zu entnehmen. Natürlich ist diese Aussage unzutreffend, macht sich aber gut in der Bewerbung. Mittlerweile hat sich eine wahre Industrie an professionellen und semi-professionellen Helfern entwickelt, die den von der Insolvenz des Emittenten schon gebeutelten Anleihegläubigern zur Seite stehen und ein Stück vom Kuchen „Gläubigermasse“ ab haben wollen. Das Kuchenstück kann durchaus bis zu 15 Prozent der Gläubigermasse ausmachen.
Kolumne von Dr. Konrad Bösl,
Vorstand Blättchen & Partner AG
Foto: frankieleon / flickr.com
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