Drohende Prokon-Pleite: Besser pro forma noch „außerordentlich“ und „ordentlich“ Prokon-Genussrechte sofort kündigen – Hohe Wahrscheinlichkeit, dass vor Gericht gekündigte und nichtgekündigte Prokon-Genussrechte als gleichrangig eingestuft werden

Mittwoch, 15. Januar 2014


Für die Besitzer von Genussrechten der Prokon Regenerative Energien GmbH (Prokon) geht es nicht mehr darum, ob, sondern wie viel Geld sie mit ihrem Prokon-Investments verlieren werden: Prokon ist nach eigenen Angaben kurz vor der Insolvenz. Die Prokon-Geschäftsführung setzt sich und ihren Genussrechte-Inhabern eine äußerst knappe Frist bis zum 20. Januar 2014, um genug Genussrechts-Kapital für eine Abwehr der Insolvenz zu binden oder einzusammeln. Gleichzeitig kündigen laut den Angaben auf der Prokon-Internetseite immer mehr und zu viele Inhaber ihre Prokon-Genussrechte. Wie soll das gut gehen? Wahrscheinlich gar nicht.

Kein ernstzunehmender Kapitalmarktrecht-Experte geht mehr davon aus, dass Prokon die Insolvenz abwenden oder man als Anleger sein Prokon-Genussrechts-Kapital jetzt noch so in Sicherheit bringen kann, dass man 100 Prozent seines Einsatzes zurückbekommt. Es ist zu spät. Prokon-Anleger sollten jetzt schnell Maßnahmen zur Schadensbegrenzung einleiten. Aber welche Maßnahmen sind sinnvoll? Die zwei besten Tipps:

Sich nicht vom „Psychomarketing“ der Prokon verunsichern lassen

1. Zuerst einmal sollte man sich vom aggressiven „Psychomarketing“, wie es der Diskussionsteilnehmer „Little Interest“ im Online-Forum Bondboard.de nennt, der Prokon-Investor Relations-Manager nicht verunsichern lassen. Prokon reitet penetrant auf dem Argument herum, dass, je höher die Zahl der Genussrechte-Kündigungen werde, umso wahrscheinlicher werde Prokon in den nächsten Tagen einen Insolvenz-Antrag stellen müssen. Das Argument ist in dieser zugespitzten Situation sogar richtig, aber lenkt von den eigentlichen Gründen für die Schieflage der von der Insolvenz bedrohten Prokon ab. Fakt ist, dass die Prokon-Manager schlecht gewirtschaftet, nicht genug für schlechte Zeiten zurückgelegt und die aktuelle Liquiditätslücke nicht abgefedert haben. Daran haben die Inhaber von Prokon-Genussrechten keine Schuld.

2. Den zweiten guten Tipp gibt die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) in ihrem „Newsletter 1“ vom 14. Januar 2014, zur aktuellen Situation bei Prokon. Dort heißt es wörtlich auf der zweiten Seite: „(…)Sollten Sie auf Nummer sicher gehen wollen, würde sich eventuell eine außerordentliche Kündigung aufgrund der aktuell wohl verschlechterten Finanzlage der Gesellschaft in Verbindung mit einer ordentlichen Kündigung anbieten.(…)“ Lesen Sie die Argumentation der SdK im Einzelnen im SdK-Newsletter zum Prokon-Fall hier nach.

Die SdK weist in mehreren Stellen in ihrem aktuellen Prokon-Newsletter darauf hin, dass sie keine direkten Rechtstipps gibt. Trotzdem ist die Richtung eindeutig: Was man jetzt (nur) noch tun kann, ist kündigen – besser als nicht zu kündigen.

Anwaltkosten einkalkulieren: Klagen besser mit Rechtsschutzversicherung oder bei einem Schaden von mehr als 20.000 Euro

Im Insolvenzverfahren vor Gericht geht es später darum, ob gekündigte oder ungekündigte Prokon-Genussrechte als vorrangig oder nachrangig eingestuft werden und welche zu wenig oder zu null Prozent zurückgezahlt werden. Hier könnten gekündigte Prokon-Genussrechte die besseren Karten haben, obwohl es sehr wahrscheinlich ist, dass das Gericht gekündigte und ungekündigte Genussrechte im Prokon-Fall als gleichrangig einstufen wird: „Aus Sicht unserer Juristen ist jedoch eine Kündigung zum aktuellen Zeitpunkt wohl bereits zu spät, sollte Prokon in die Insolvenz rutschen, würden wohl alle Ansprüche, gekündigt oder nicht, gleichrangig behandelt werden“, sagt Daniel Bauer, Mitglied des Vorstands der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., im Gespräch mit der Anleihen Finder Redaktion.

Beim sehr wahrscheinlichen Gang zum Insolvenzgericht, sollten Inhaber von Prokon-Genussrechten die Anwaltskosten einkalkulieren: „Klagen lohnen sich meist nur für Anleger mit Rechtsschutzversicherung oder wenn der Schaden höher als 20.000 Euro liegt. Ob eventuell Prospektfehler oder andere Gründe für einen eventuellen Anspruch auf Schadensersatz gegen die verantwortlichen Personen vorliegen, muss zunächst noch geprüft werden. Das nimmt noch Zeit in Anspruch“, erklärt Daniel Bauer.

Christoph Morisse, Anleihen Finder Redaktion

Foto: Duane-Boisclair/flickr

Kommentare

  1. Lümkemann Heinz

    Ich/wir haben schon einmal Geld bei der DM-Düsseldorf verloren! Wir fühlen us vo dem GF. Robertus ärglistig getäuscht mit Betrugsabsicht1 Um nicht wieder hinter drann zu Stehen haben wir Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht! Wir hoffen damit uns gegen den GF zu vertreidigen und das der privat eingespannt wird zu zahlen! Warum geht kein Ra gegen den GF vor weil er doch massiv Willensbeeinflussung betrieben hat! Das möchte ich hier lesen können! Heinz Lümkemann

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