Crowdinvestment: Verluste bei Insolvenzen steuerlich geltend machen?

Freitag, 16. Februar 2018

Beitrag der Companisto GmbH:

Crowdinvestoren können Verluste bei Insolvenzen jetzt steuerlich geltend machen

Bisher mussten Crowdinvestoren die Erträge ihrer Kapitalanlage versteuern, konnten Kapitalverluste durch Insolvenzen oder Liquidationen von Startups aber nicht steuerlich geltend machen. Das Urteil VIII R 13/15 des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 2017 hat deshalb eine besondere Signalwirkung: Das höchste deutsche Steuergericht urteilte kürzlich, dass Verluste aus privaten Darlehen mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können.

Für die Verlustverrechnung relevant sind Kapitalerträge aus Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinnen aus Aktiengeschäften. Sollte keine Kapitalerträge vorliegen, besteht die Möglichkeit des Verlustvortrages. „Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt [.] zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre“, heißt es wörtlich im Urteil. Mehr Infos zu den Gegebenheiten finden Sie im Artikel in unserer Akademie für Investoren.

Anmelden des Verlustes bei einer Insolvenz so früh wie möglich

Da die meisten Crowdinvestments per (partiarisches) Nachrangdarlehen erfolgen, ist für Investoren hier schon bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr mit Rückzahlungen zurechnen. Sie sollten daher schon ab diesem Zeitpunkt ihre Verluste dem Finanzamt anzeigen.

„Das Urteil des BFH läutet einen längst fälligen Paradigmenwechsel in Punkto Investitionen in Startups ein. Während es in anderen europäischen Ländern wie z.B. Großbritannien seit den 90er Jahren Steuererleichterungen auf Investitionen in Startups gibt, wird es Zeit, dass auch in Deutschland etwas passiert. Institutionelle Investoren wie Kapitalgesellschaften konnten ihre Verluste schon immer verrechnen, jetzt kann auch der private Investor davon Gebrauch machen. Wir werden unsere Investoren dabei unterstützen und stellen die notwendigen Unterlagen als Paket zur Verfügung“, so Tamo Zwinge, Gründer von Companisto.

Ein Beispiel. „Wenn ein Investor 5000,00 Euro durch eine Insolvenz eines Startups verliert, so kann dieser Verlust mit anderen Kapitalerträgen von 5000,00 Euro (z.B. aus Aktiengewinnen) verrechnet werden. Die auf die Kapitalerträge normalerweise fälligen 26,375% Steuern (Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag) würden dann nicht anfallen. Es ergäbe sich dann eine Steuerersparnis von 1.318,75 Euro.“

Fünf Dokumente, die die Chancen auf eine Verrechnung der Verluste erhöhen

Um die Erfolgschancen auf Anerkennung zu erhöhen, können Crowdinvestoren dazu fünf Unterlagen beim Steuerberater abgeben, um die Erfolgschancen auf Anerkennung zu erhöhen:

1. Kopie des Darlehensvertrags und des Beteiligungszertifikats

2. Zahlungsnachweis als Bestätigung der geleisteten Investition

3. Vorläufige Verlustbescheinigung von Companisto

4. Bestätigung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zu finden unter Insolvenzbekanntmachungen.de)

5. BFH-Urteil (zu finden auf der Seite des Bundesfinanzhofes)

In jedem Fall sollten Anleger das individuelle Vorgehen zur Geltendmachung von Verlusten mit ihrem Steuerberater klären. Investoren, die beim Crowdinvesting einen Verlust erlitten haben, sollten nicht automatisch davon ausgehen, dass die Finanzbehörden das Urteil des BFH kennen oder diese Rechtsauffassung teilen. Es kann durchaus sein, dass das Finanzamt eine andere steuerliche Sicht auf die Dinge hat.

Companisto GmbH

Foto: pixabay.com

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